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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: V ZR-(5) 93/08
Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10239
Aktenzeichen: V ZR-(5) 93/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 09.10.2007 - AZ: 3 O 2307/06

OLG München - 31.03.2008 - AZ: 21 U 5231/07

BGH - 19.06.2009 - AZ: V ZR 93/08

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 14.01.2010 - V ZR-(5) 93/08

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters vom 7. Dezember 2009 wird der Tenor des Senatsurteils vom 19. Juni 2009 nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Zahlungsantrag in Höhe von 67.987,72 EUR nebst hierauf entfallender Zinsen sowie über den Feststellungsantrag zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth

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