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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2009, Az.: IV ZR 244/08
Anspruch auf Witwen-Zusatzrente unter Anrechnung der überwiegend in der früheren DDR zurückgelegten Vordienstzeiten des Ehemannes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29485
Aktenzeichen: IV ZR 244/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 14.09.2007 - AZ: 6 O 250/06

OLG Karlsruhe - 30.09.2008 - AZ: 12 U 5/08

Rechtsgrundlagen:

§ 41 Abs. 5 VBLS

§ 42 Abs. 2 S. 1 VBLS

BGH, 25.11.2009 - IV ZR 244/08

Redaktioneller Leitsatz:

Die im Jahre 1995 eingefügte Klausel des § 42 Abs. 2 S. 1 lit. a, a.A. VBLS a.F. darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gegenüber Versicherten angewendet werden, die bereits vor dem 20. Oktober 1995 pflichtversichert waren.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 25. November 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Klägerin bei Ermittlung ihrer Witwen-Zusatzrente die Vordienstzeiten ihres verstorbenen Ehemannes lediglich zur Hälfte angerechnet worden sind.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde in eine - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision gegen das vorgenannte Urteil umgedeutet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 20.366,30 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 22.922,68 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 89% anzusetzen sind.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die seit dem Tode ihres früher bei der Beklagten versicherten Ehemannes seit dem 1. März 2006 eine Witwen-Zusatzrente beansprucht, hat in den Vorinstanzen unter anderem beantragt,

bei Errechnung der so genannten Startgutschrift ihres Ehemannes die von ihm überwiegend in der früheren DDR zurückgelegten Vordienstzeiten von insgesamt 367 Monaten in voller Höhe anzurechnen und die Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS in ihren jeweiligen Fassungen nicht anzuwenden.

Das Landgericht hat beiden Anträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - insoweit unter Zurückweisung der Klaganträge - die lediglich hälftige Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Startgutschriftermittlung für wirksam erachtet und nur die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS in der bis Ende Dezember 2006 geltenden Fassung für das Jahr 2006 ausgeschlossen. Es hat die Revision "hinsichtlich der Berufung der Beklagten gegen den Feststellungsausspruch zur Anwendung des § 41 Abs. 5 VBLS" zugelassen.

2

II.

Zutreffend nimmt die Klägerin an, dass diese Revisionszulassung ihr Begehren nach einer vollen Anrechnung der Vordienstzeiten ihres Ehemannes bei Errechnung der Startgutschrift nicht erfasst. Es handelt sich insoweit um einen teilurteilsfähigen und mithin abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, den das Berufungsgericht von der Revisionszulassung wirksam ausnehmen konnte (vgl. BGHZ 161, 15, 18). Die diesbezüglich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde war indes zurückzuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

1.

Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a, a.A. VBLS a.F. waren Vordienstzeiten, die in der ehemaligen DDR zurückgelegt worden waren, insgesamt nicht zu berücksichtigen, wenn die Pflichtversicherung des Versicherten - wie im Falle des Ehemannes der Klägerin - erst nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hatte. Allerdings darf diese erst im Jahre 1995 aufgrund der 28. Änderung der früheren Satzung der Beklagten eingefügte Klausel aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gegenüber Versicherten angewendet werden, die bereits vor dem 20. Oktober 1995 bei der Beklagten pflichtversichert waren (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530). Der Ehemann der Klägerin, der zu diesem geschützten Personenkreis gehört, musste sich deshalb nicht auf den vollständigen Ausschluss der Anrechnung seiner in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten verweisen lassen. Infolgedessen waren diese Vordienstzeiten jedoch nicht vollen Umfangs, sondern gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in der vor der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geltenden Fassung lediglich zur Hälfte zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 b).

4

2.

Mit seinem Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 ff.) hat der Senat entschieden, dass die wegen der Systemumstellung des Betriebsrentensystems der Beklagten in deren neue Satzung (VBLS) aufgenommenen Überleitungsvorschriften für rentennahe Versicherte (§§ 78, 79 Abs. 2 VBLS) wirksam sind.

5

Damit sind zahlreiche im Zusammenhang mit den Startgutschriften aufgeworfene Rechtsfragen grundsätzlich geklärt. So ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden. Den rentennahen Versicherten werden hierdurch lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Besitzstandswahrung belassen. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine Vollanrechnung ist dagegen zu keiner Zeit begründet worden und kann sich auch nicht infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835) gebildet haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (Senatsurteil vom 24. September 2008 a.a.O. Tz. 54 ff.).

6

III.

Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, das Berufungsgericht habe auch im Übrigen die Revision allein zugunsten der Beklagten zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte sich unter anderem umfassend gegen die Feststellung des Landgerichts gerichtet, der Klägerin sei die Witwenrente ohne Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. zu gewähren. Dem hat das Oberlandesgericht teilweise stattgegeben, indem es die Ruhensbestimmung erst ab dem 1. Januar 2007 für anwendbar erklärt hat. Hierdurch ist die Klägerin beschwert. Ihre dagegen gerichtete Revision wird von der Revisionszulassung erfasst, denn die Änderung des der Klägerin in diesem Punkte günstigeren landgerichtlichen Urteils ist Folge der Berufung der Beklagten.

7

Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb kein Raum. Der Senat deutet die Beschwerde, die auch die Form und Fristen der §§ 548, 549, 551 ZPO wahrt, insoweit in eine (vom Berufungsgericht zugelassene) Revision um und wird demnächst Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.

8

Vorsorglich weist er die Klägerin jedoch darauf hin, dass er nach vorläufiger Beratung der Sache den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der Ruhensbestimmung ab Januar 2007 (Berufungsurteil S. 7 bis 13 oben) beitritt. Die Klägerin erhält insoweit Gelegenheit, binnen drei Wochen zu erklären, ob das Rechtsmittel weiterverfolgt werden soll.

Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Harsdorf-Gebhardt

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