Beschl. v. 25.11.2009, Az.: 5 StR 472/09
BGH, 25.11.2009 - 5 StR 472/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. November 2009
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Falls II.6 der Urteilsgründe (Tat vom 23. Januar 2008) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen.
- 2.
Die weitergehende Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten - die ohne die versuchte gefährliche Körperverletzung für sich genommen die Anordnung der Maßregel nicht gerechtfertigt hätten - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel zeitnah zu prüfen haben.
Brause
Raum
Schaal
Schneider
König
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