Beschl. v. 18.11.2009, Az.: IX ZB 218/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Münster - 20.03.2009 - AZ: 3 C 3577/08
LG Münster - 27.07.2009 - AZ: 8 T 18/09
BGH, 18.11.2009 - IX ZB 218/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 18. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese weder für Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren gesetzlich allgemein vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch vorliegend im Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet kein Rechtsmittel statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp
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