Beschl. v. 17.11.2009, Az.: 4 StR 400/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Neuruppin - 14.05.2009
Verfahrensgegenstand:
Raub u.a.
BGH, 17.11.2009 - 4 StR 400/09
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2009 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
- a)
dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der Brandstiftung schuldig ist,
- b)
die wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verhängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro entfällt.
- 2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.