Beschl. v. 26.10.2009, Az.: IX ZB 284/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Hanau - 16.10.2008 - AZ: 70 IN 257/06
LG Hanau - 07.11.2008 - AZ: 3 T 293/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 26.10.2009 - IX ZB 284/08
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 26. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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