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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2009, Az.: AnwZ (B) 69/09
Zulässigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Versäumung einer Rechtsmittelfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26568
Aktenzeichen: AnwZ (B) 69/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 20.04.2009 - AZ: BayAGH I - 32/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 21.10.2009 - AnwZ (B) 69/09

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April 2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist dem Antragsteller am 13. Mai 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit einem am 15. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.

II.

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F., § 22 Abs. 2 FGG a.F.). Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 23. Juli 2009, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden. Der Antragsteller hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.

3

Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Tolksdorf
Frellesen
Lohmann
Stüer
Quaas

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