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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2009, Az.: VI ZR 239/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in einem Rechtsstreit um die Direkthaftung eines Kfz-Haftpflichtversicherer auf Grund eines Verkehrsunfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23582
Aktenzeichen: VI ZR 239/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 31.07.2007 - AZ: 5 O 495/06

OLG Celle - 13.08.2008 - AZ: 14 U 145/07

nachgehend:

BGH - 11.11.2009 - AZ: VI ZR 239/08

BGH, 20.10.2009 - VI ZR 239/08

Redaktioneller Leitsatz:

§ 26 Abs. 1 S. 2 NBrandSchG schließt Ansprüche gegen den Verursacher aus Gefährdungshaftung nicht aus.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

§ 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG lässt Ansprüche gegen den Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt. Bei dem vom Berufungsgericht zu Recht bejahten Anspruch aus § 7 StVG handelt es sich um einen privatrechtlichen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht auch dem Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. stattgegeben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 21.840,87 EUR

Galke
Zoll
Wellner
Stöhr
von Pentz

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