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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2009, Az.: IX ZR 6/07
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22575
Aktenzeichen: IX ZR 6/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 06.04.2006 - AZ: 30 O 280/05

OLG Köln - 12.12.2006 - AZ: 22 U 138/06

BGH, 17.09.2009 - IX ZR 6/07

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.719,15 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die geltend gemachten Grundsatzfragen sind nicht entscheidungserheblich.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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