Beschl. v. 17.09.2009, Az.: III ZB 62/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Ravensburg - 22.12.2008 - AZ: 10 C 1035/08
LG Ravensburg - 09.03.2009 - AZ: 6 T 7/09
Rechtsgrundlage:
§ 14 Abs. 2 Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs
BGH, 17.09.2009 - III ZB 62/09
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. September 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen.
Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Schlick
Herrmann
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