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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.03.2019, Az.: XI B 97/18
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2019
Referenz: JurionRS 2019, 17924
Aktenzeichen: XI B 97/18
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Rheinland-Pfalz - 05.09.2018 - AZ: 1 K 2039/16

Fundstellen:

BFH/NV 2019, 711-712

FA 2019, 226

BFH, 13.03.2019 - XI B 97/18

Amtlicher Leitsatz:

NV: Mit dem Vortrag, der BFH habe die Rechtsfrage, ob der Ausnahmetatbestand der Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten nach § 6a Abs. 4 Satz 5 EStG ein Ausscheiden aus dem Unternehmen erfordere, noch nicht entschieden, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 2018 1 K 2039/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

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1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht hinreichend dargelegt.

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a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte und für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 26. September 2017 XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240, Rz 13; vom 26. April 2018 XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 50, m.w.N.).

4

b) Diesem Erfordernis wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

aa) Die Klägerin wirft zwar die Rechtsfrage auf, ob § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) über § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes eine eigenständige Anfechtung von Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer unzulässig machen, falls die dasselbe Veranlagungsjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheide verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind, insbesondere auch deshalb nicht angefochten wurden, weil es sich bei den entsprechenden Bescheiden um sog. Nullbescheide handelt. Zu klären sei, ob und inwieweit die einem Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen Bindungswirkung für Verlustfeststellungsbescheide des gleichen Veranlagungsjahres entfalten.

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Abgesehen davon, dass diese Rechtsfrage, soweit es um Einkommensteuerbescheide geht, im Streitfall schon nicht klärbar ist, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der dazu vorhandenen Rechtsprechung. Hätte sich die Klägerin dieser Aufgabe gestellt, hätte sie festgestellt, dass ––worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist— die Rechtsfrage spätestens durch das Senatsurteil vom 16. Mai 2018 XI R 50/17 (BFHE 261, 342 [BFH 26.04.2018 - IV R 33/15], BStBl II 2018, 752 [BFH 26.04.2018 - X R 24/17], m.w.N. zur vorausgegangenen Rechtsprechung) geklärt ist.

7

bb) Daneben wirft die Klägerin die Rechtsfrage auf, ob der Ausnahmetatbestand der Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten nach § 6a Abs. 4 Satz 5 EStG ein Ausscheiden aus dem Unternehmen erfordert. Diese Rechtsfrage sei vom BFH noch nicht entschieden worden.

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Allein der Vortrag, eine bestimmte Rechtsfrage sei vom BFH noch nicht entschieden worden, entspricht jedoch nicht den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. April 2009 XI B 61/08, juris, Rz 4; vom 21. August 2014 X B 159/13, BFH/NV 2014, 1743, Rz 4; vom 24. September 2014 I B 189/13, BFH/NV 2015, 237, Rz 8; vom 18. November 2015 XI B 61/15, BFH/NV 2016, 435, Rz 18; vom 5. September 2016 III B 87/16, BFH/NV 2017, 321, Rz 10; vom 8. Dezember 2017 VI B 53/17, BFH/NV 2018, 338 [BFH 08.12.2017 - VI B 53/17], Rz 4). Außerdem hat das Finanzgericht (FG) zur Begründung seiner Rechtsansicht maßgeblich darauf abgestellt, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 7/1281, S. 40) der Gesetzgeber dem Ausnahmetatbestand "Ende des Dienstverhältnisses" die Situation des Ausscheidens des Pensionsberechtigten vor dem Eintritt des Versorgungsfalles zugeordnet hat. Die Klägerin gibt insoweit nicht an, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist. Jedenfalls fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der dazu vorhandenen Literatur, die das FG auf S. 9 und 10 seines Urteils zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogen hat und die bezüglich dieser Fallgruppe vom "Ausscheiden" spricht (vgl. auch Blümich/H.–J. Heger, § 6a EStG Rz 431 ff.; Gosch in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 6a Rz 22; Arteaga/Veit in Korn, § 6a EStG Rz 116; Höfer in Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Band II, § 6a EStG Rz 600, 602; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl., Rz 508).

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cc) Soweit sich die Klägerin gegen die tatsächliche Würdigung des FG wendet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer trotz der Regelung in § 9 des Geschäftsführervertrages nicht zum 31. August 2011 ausgeschieden sei, weil er weiterhin für die Klägerin als Geschäftsführer tätig gewesen sei und hierfür ein Geschäftsführergehalt bezogen (sowie einen Dienstwagen gestellt bekommen) habe, macht sie nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, sondern behauptet, dass das FG den Rechtsstreit falsch entschieden habe. Damit legt sie keinen Zulassungsgrund dar, sondern stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies vermag die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 435 [BFH 18.11.2015 - XI B 61/15], Rz 25; vom 12. Oktober 2018 XI B 65/18, BFH/NV 2019, 129 [BFH 27.09.2018 - V R 9/17], Rz 16, jeweils m.w.N.).

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2. Soweit das Vorbringen der Klägerin dahingehend verstanden werden könnte, dass sie als Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügen will, dass das FG über die Klage wegen Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2011, 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 zu Unrecht durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden habe, liegt dieser Verfahrensfehler schon deshalb nicht vor, weil das FG auf Basis der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 342 [BFH 26.04.2018 - IV R 33/15], BStBl II 2018, 752 [BFH 26.04.2018 - X R 24/17]) die Klage zu Recht insoweit als unzulässig abgewiesen hat.

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3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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