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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.11.2016, Az.: IX B 54/16
Anforderungen an den Nachweis des Zeitpunkts des Zugangs der Einspruchsentscheidung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2016
Referenz: JurionRS 2016, 30848
Aktenzeichen: IX B 54/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 22.04.2016 - AZ: 10 K 3851/15 E

Rechtsgrundlage:

§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Fundstellen:

AO-StB 2017, 79

BFH/NV 2017, 264-265

BFH, 23.11.2016 - IX B 54/16

Redaktioneller Leitsatz:

Die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wird nicht durch jedes beliebige Bestreiten des Zugangszeitpunkts außer Kraft gesetzt. Der Empfänger hat vielmehr substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. April 2016 10 K 3851/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.

3

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

4

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).

5

b) Daran fehlt es hier. Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, dass nicht jedes beliebige Bestreiten des Zugangszeitpunkts die Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) außer Kraft setzt, sondern der Empfänger vielmehr substantiiert Tatsachen vortragen muss, die schlüssig auf den verspäteten Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, und vom 16. Mai 2007 V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454).

6

Dies gilt auch für einen Bevollmächtigten, der seine Akten nur noch elektronisch führt. Dieser kann seiner Darlegungslast betreffend einer verspäteten Postaufgabe und damit eines verspäteten Posteingangs eines Bescheids oder einer Einspruchsentscheidung in seiner Kanzlei auch dergestalt nachkommen, indem er im Rahmen der ihm obliegenden Beweisvorsorge den dazugehörigen Briefumschlag einscannt und dem Finanzamt oder dem Finanzgericht (FG) den entsprechenden Scanbeleg zukommen lässt.

7

Zudem hat das FG Zweifel an der Zugangsvermutung nicht allein aufgrund des fehlenden Briefumschlags verneint. Stattdessen hat es sich in seiner Entscheidung umfangreich mit dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und den von ihr vorgelegten Unterlagen befasst. Das FG ist nach der Würdigung des Vorbringens der Beteiligten aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu dem Ergebnis gekommen, die Einspruchsentscheidung sei am 6. November 2015 zur Post und am 9. November 2015 bekannt gegeben worden. Soweit sich die Klägerin gegen diese Schlussfolgerung des FG wendet, richtet sich ihr Vorbringen im Wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Richtigkeit der Entscheidung. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht dargelegt.

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2. Soweit die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) wegen des Unterbleibens einer weiter gehenden Beweisaufnahme durch das FG rügt, liegt ein Verstoß nicht vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung —ZPO—) wurde kein Beweisantrag gestellt oder seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf ihn oder andere Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt, obwohl spätestens aufgrund der Ladung erkennbar war, dass das FG eine mögliche Beweiserhebung über die ihm vorliegenden Urkunden hinaus nicht durchzuführen beabsichtigte. Zudem hat der zur mündlichen Verhandlung erschienene Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Notwendigkeit einer weiter gehenden Beweisaufnahme geäußert, sondern vielmehr rügelos zur Sache verhandelt. Damit hat die Klägerin ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

9

Im Übrigen wendet sich die Klägerin auch hier mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG hinsichtlich der Zugangsfiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.

10

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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