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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.02.2011, Az.: VIII B 146/09
Die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gewerblichen Betrieben unterliegt strengeren Anforderungen als in gut organisierten Büros von Rechtsanwälten oder Steuerberatern; Entschuldbarkeit von Büroversehen in gewerblichen Betrieben i.R.d. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17363
Aktenzeichen: VIII B 146/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 22.06.2009 - AZ: 7 K 3807/08

Rechtsgrundlage:

§ 56 Abs. 1 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1366-1367

BFH, 23.02.2011 - VIII B 146/09

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet; der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel der unzutreffend versagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor.

2

Versagt das Finanzgericht (FG) zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist, so kann darin ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2005 VIII B 293/03, BFH/NV 2006, 109; vom 26. November 2004 XI B 167/02, [...]). Im Streitfall hat das FG dem Kläger die Wiedereinsetzung aber rechtsfehlerfrei versagt.

3

a)

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist --hier die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO-- einzuhalten. Ein Verschulden von ihm beauftragter Hilfspersonen muss sich ein Auftraggeber nur zurechnen lassen, wenn er selbst bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung schuldhaft gehandelt hat. Für Fälle wie den hier vorliegenden, bei dem es nicht um eine Fristversäumung im Büro eines Prozessbevollmächtigten, sondern um die Versäumung einer Frist in einem gewerblichen Betrieb geht, sind die Grundsätze für die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gut organisierten Büros von Rechtsanwälten oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht anzuwenden (Entscheidungen des BFH vom 17. März 1961 III 229/59 U, BFHE 72, 727, BStBl III 1961, 264; vom 13. Februar 1969 V R 100/68, BFHE 94, 569, BStBl II 1969, 263; vom 4. März 1986 VII R 78/84, BFH/NV 1986, 622; vom 3. August 2000 III B 33/97, BFH/NV 2001, 292). Danach sind an die Entschuldbarkeit von Büroversehen in gewerblichen Betrieben zwar an sich strengere Anforderungen zu stellen. Für gewerbliche Betriebe lassen sich aber aus diesen Gründen keine allgemeinen Grundsätze für die Entscheidung der Frage aufstellen, wann den Betriebsinhaber oder den Geschäftsführer des Betriebs bei Einschaltung einer Hilfsperson in eine Fristsache ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Die Entscheidung hängt jeweils von den Verhältnissen und Umständen des einzelnen Falls ab (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 292).

4

b)

Im Streitfall ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterin des Klägers, Frau X, bei Fristablauf den Fehler begangen hat, lediglich den für diesen Vorgang nicht zuständigen Rechtsanwalt Z, nicht aber den Kläger informiert zu haben. Zutreffend weist das FG auch darauf hin, dass der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 1. Dezember 2008 seine Mitarbeiterin nicht konkret darüber informiert hat, was bei Fristablauf zu geschehen hat, beziehungsweise welche Verfahrensweise zu beachten ist, wenn der ansonsten für Fristen zuständige Sachbearbeiter Y --wie hier geschehen-- urlaubshalber nicht im Büro ist. Das Erfordernis einer konkreten Unterweisung der Mitarbeiterin X war auch deshalb unerlässlich, weil es sich beim Büro des Klägers nicht um eine Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei handelte und die Mitarbeiterin keine entsprechend ausgebildete und mit der Behandlung von Fristen vertraute Fachkraft war. Hinzu kommt, dass im Einspruchsverfahren in dieser Sache für den Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei tätig geworden war, was der Mitarbeiterin auch bekannt war. Dass diese Anwaltskanzlei im Klageverfahren (trotz erteilter Prozessvollmacht) für den Kläger indes nicht tätig werden sollte, war der Mitarbeiterin nicht bekannt. Angesichts dieser Umstände hätte der Kläger seine Mitarbeiterin konkret anweisen müssen, dafür zu sorgen, die Klagefrist zu wahren. Der Kläger hat insoweit zumindest fahrlässig gehandelt. Als Vorstand einer Aktiengesellschaft mit einer größeren Anzahl von Mitarbeitern, hatte er die ausreichende geschäftliche Erfahrung, um die Problematik einer rechtzeitigen Klageerhebung und die Notwendigkeit genauer Weisungen an seine Mitarbeiter zu erkennen. Dass der Kläger wegen geschäftlicher Probleme der Aktiengesellschaft zeitlich stark in Anspruch genommen war, änderte daran nichts.

5

c)

Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass auch ein entschuldbares Büroversehen nicht in Betracht kommt, weil der Kläger weder vorgetragen hat, es sei ein Fristenkontrollbuch geführt worden noch dass eine Postausgangskontrolle vorgenommen worden sei.

6

d)

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 2009 vorbringt, die Führung eines Fristenbuchs habe der bis Ende März 2008 in seinem Büro angestellte Syndikusanwalt eingeführt und man habe diese Maßnahme später übernommen, außerdem habe er die Mitarbeiterin X angewiesen, ihm die ihn persönlich betreffenden Fristen direkt vorzulegen, ist dieser Vortrag verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden. Denn nach Ablauf der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können weitere Gründe nur berücksichtigt werden, soweit sie die bisherigen Gründe erläutern, präzisieren oder ergänzen; wesentliche Lücken können dann nicht mehr geschlossen und Widersprüche nicht mehr beseitigt werden (BFH-Entscheidungen vom 27. September 2001 X R 66/99, BFH/NV 2002, 358; vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, jeweils m.w.N.). Im Wiedereinsetzungsgesuch vom 1. Dezember 2008 ist lediglich von einem Fristenkalender die Rede, nicht aber von einer Postausgangskontrolle. Eine Anweisung an Frau X, dem Kläger die ihn persönlich betreffenden Fristen direkt vorzulegen, ist dort ebenfalls nicht genannt. Das gilt gleichermaßen für die der Mitarbeiterin angeblich bekannte Unzuständigkeit des Rechtsanwalts Z. Insgesamt handelt es sich dabei um neuen Vortrag, der wesentliche Lücken in der bisherigen Sachverhaltsdarstellung schließen soll und wegen verspäteten Vorbringens keine Berücksichtigung finden kann.

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