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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: X B 199/09
Zulässigkeit einer Beschwerde bzgl. der Einkommenssteuer bei grob fahrlässiger Nichtbeantwortung einer eindeutig gestellten Frage auf dem Steuererklärungsformular durch den Steuerverpflichteten
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31789
Aktenzeichen: X B 199/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 26.08.2009 - AZ: 12 K 460/08

nachgehend:

BFH - 09.11.2011 - AZ: X R 53/09

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 598

BFH, 10.12.2009 - X B 199/09

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg, soweit sie sich auf die Einkommensteuer 2006 bezieht. Die in ihrer Beschwerdebegründung insoweit geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1.

Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juni 1984 VI R 181/80 (BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693) und vom 22. Mai 1992 VI R 17/91 (BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80) ab.

3

In dem Urteil in BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693 hat der BFH erkannt, dass ein Steuerpflichtiger regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung handelt, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet. Auf diesen Rechtssatz hat das FG sein Urteil jedenfalls auch gestützt. Es hat in dem Urteil festgestellt, dass im Erklärungsformular für 2006 ausdrücklich nach den Pflichtbeiträgen von Nichtarbeitnehmern zur gesetzlichen Rentenversicherung gefragt wird. Diese Frage haben die Kläger nicht beantwortet. Diese Feststellungen des FG werden von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Bei einer solchen Sachlage entspricht es der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass sich am Vorliegen eines groben Verschuldens auch dann nichts ändert, wenn die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Frage der Abziehbarkeit der zu beurteilenden Aufwendungen einem Rechtsirrtum unterliegen (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866, m.w.N.). Die Kläger waren daher gehalten, die von ihrem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung daraufhin zu überprüfen, ob die in dem Steuerformular gestellten und sie betreffenden Fragen vollständig beantwortet waren (BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 I R 62/95, BFHE 181, 252, BStBl II 1997, 115).

4

Das BFH-Urteil in BFHE 168, 221, [BFH 22.05.1992 - VI R 17/91] BStBl II 1993, 80 ist nicht einschlägig. Es befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Nichtangabe steuerlich relevanter Angaben grob fahrlässig ist, wenn das Steuererklärungsformular hierzu keine ausdrückliche, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage enthält. Diese Sachlage ist im Streitfall gerade nicht gegeben.

5

2.

Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Bezogen auf das Streitjahr 2006 stellt sich nicht die von den Klägern für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Nichtangabe steuerlich relevanter Daten in der Steuererklärung auch dann grob fahrlässig ist, wenn in dem Erklärungsformular nicht ausdrücklich nach solchen Daten gefragt wird.

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