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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.09.2018, Az.: 5 AZR 441/17
Parallelentscheidung zu BAG; 5 AZR 439/17; v. 19.09.2018
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.09.2018
Referenz: JurionRS 2018, 48522
Aktenzeichen: 5 AZR 441/17
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamburg - 13.07.2017 - AZ: 7 Sa 47/17

BAG, 19.09.2018 - 5 AZR 441/17

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2018 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Linck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger sowie den ehrenamtlichen Richter Jungbluth und die ehrenamtliche Richterin zu Dohna-Jaeger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2017 - 7 Sa 47/17 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 2017 - 24 Ca 190/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 439,38 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,23 Euro seit dem 2. Oktober 2016, aus 146,46 Euro seit dem 2. November 2016 und aus jeweils weiteren 73,23 Euro seit dem 2. Dezember 2016, 2. Januar 2017 und 2. Februar 2017 zu zahlen. Im weitergehenden Zinsantrag wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 5 AZR 439/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Linck
Berger
Biebl
Jungbluth
Dohna-Jaeger

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 439/17 -

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