Urt. v. 23.03.2011, Az.: 10 AZR 662/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hessen - 05.08.2009 - AZ: 2 Sa 326/09
Rechtsgrundlagen:
§ 21 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006
§ 22 Abs. 5 TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006
§ 22 Abs. 6 TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006
§ 30 TV-Ärzte Hessen vom 30. November 2006
Fundstelle:
ArbRB 2011, 98 (Pressemitteilung)
BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 662/09
Redaktioneller Leitsatz:
1. Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden i.S.v. § 22 Abs. 6 des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken vom 30. November 2006 (TV-Ärzte Hessen), die einen Anspruch auf Zusatzurlaub begründen.
2. Tarifliche Ausschlussfristen sind auf den gesetzlichen und tariflichen Urlaub wegen des eigenständigen Zeitregimes, der er unterliegt, nicht anzuwenden.
In Sachen
beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land,
pp.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert und Reinfelder sowie den ehrenamtlichen Richter Beck und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2009 - 2 Sa 326/09 - wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch
Eylert
Reinfelder
Beck
Alex
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