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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.09.2009, Az.: 5 AZR 942/08
Anrechnung von Tarifentgelterhöhung auf tarifliche Ausgleichszulage und übertarifliche Zulage
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27067
Aktenzeichen: 5 AZR 942/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Mainz - 01.04.2008 - AZ: 6 Ca 1530/07

LAG Rheinland-Pfalz - 09.09.2008 - AZ: 3 Sa 285/08

Rechtsgrundlage:

§ 611 BGB

BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 942/08

Redaktioneller Leitsatz:

1. Individualrechtlich können Erhöhungen der tariflichen Entgelte auf ein übertarifliches Gesamtentgelt oder eine übertarifliche Zulage angerechnet werden, wenn nicht diese Zulage dem Arbeitnehmer vertraglich als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zusteht.

2. Dies gilt auch bei Zahlung eines verstetigten Monatseinkommens.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie den ehrenamtlichen Richter Heyn und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. September 2008 - 3 Sa 285/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Heyn
Zorn

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 23. September 2009 - 5 AZR 941/08 - (führend) und - 5 AZR 942/08 - (vorliegend, Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)

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