Rechtswörterbuch

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periculum in mora

 Normen 

§ 287 BGB

§ 300 BGB

 Information 

Gefahrtragung im Verzug.

Für den mit der Erbringung einer Leistung in Verzug geratenen Schuldner liegt die "periculum in mora" in einer erweiterten Haftung nach § 287 BGB. Nach dessen Fassung bezieht sich die erweiterte Haftung des Schuldners nicht nur auf die zufällige Unmöglichkeit, sondern auch auf zufällige Beschädigungen des Leistungsgegenstandes.

Für den mit der Annahme der Leistung in Verzug geratenen Gläubiger (Gläubigerverzug) liegt die "periculum in mora" nach § 300 BGB in einer verminderten Haftung des Schuldners für den Leistungsgegenstand sowie bei Gattungsschulden in einem vorzeitigen Übergang der Leistungsgefahr, d.h. der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn die von ihm erfolglos angebotene Gattungssache während des Annahmeverzuges durch Zufall oder leichtes Verschulden untergeht oder verschlechtert wird.

 Siehe auch 

Gläubigerverzug

Schuldnerverzug

Verzug mit Unterhalt