Zwangsverwalter - Aufgaben

 Normen 

§ 152 ZVG

§§ 154 - 158 ZVG

ZwVwV

 Information 

Dem Zwangsverwalter obliegen u.a. folgende Aufgaben

  • Inbesitznahme des Grundstücks.

  • Anzeige der Beschlagnahme an Drittschuldner (Mieter, Pächter etc.)

  • Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt des Grundstücks.

  • Entrichtung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.

  • Überprüfung der vorhandenen Versicherungen, ggf. Abschluss weiterer notwendiger Versicherungen oder Kündigung unnötiger Versicherungen.

  • Geltendmachung bestehender Ansprüche, z.B. Schadensersatzansprüche.

  • Ggf. Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Grundstücks (Einbruchschutz, Verkehrssicherungspflichten).

Im Rahmen der Inbesitznahme des Grundstücks hat der Zwangsverwalter den Istzustand des Grundstücks bzw. der dazugehörigen Rechte und Pflichten zu ermitteln, dieses schriftlich niederzulegen und dem Schuldner sowie den Gläubigern zu übermitteln. Dazu gehört die Aufnahme der in § 3 ZwVwV genannten Feststellungen. Dies sind u.a.:

  • Beschreibung des Grundstücks / Gebäudes sowie des Zustandes

  • Auflistung der von der Beschlagnahme erfassten Gegenstände

  • Auflistung der feststehenden Kosten der Grundstücksverwaltung

  • Auflistung der auf dem Grundstück lastenden Forderungen

  • Auflistung der zu erwartenden Einnahmen durch die Nutzung des Grundstücks

Bestimmte Maßnahmen erfordern die vorherige Zustimmung des Vollstreckungsgerichts. Dies sind gemäß §§ 10 ff. ZwVwV:

  • Renovierungen, die über die gewöhnliche Instandhaltung hinausgehen. Maßnahmen zur Verbesserung des Grundstückswertes sind nur zulässig, wenn sie die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks steigern und mit den vorhandenen Einnahmen durchgeführt werden können.

  • Wesentliche Änderungen der Nutzungsart.

  • Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund von vor oder nach der Beschlagnahme vorgenommenen Bauleistungen.

  • Leistungen von Vorschüssen an Handwerker u.Ä.

  • Sämtliche Ausgaben, die nicht aus vorhandenen Mitteln gewährt werden können.

Der Schuldner ist verpflichtet, dem Zwangsverwalter die das Grundstück betreffenden Unterlagen auszuhändigen. Widersetzt sich der Schuldner der Aufforderung, so kann der Zwangsverwalter ohne weiteren gerichtlichen Beschluss allein aufgrund der gerichtliche Anordnung der Zwangsverwaltung den Gerichtsvollzieher gemäß § 883 ZPO mit der Vollstreckung der Herausgabe der Unterlagen beauftragen.

Die Frage, ob der Zwangsverwalter berechtigt / verpflichtet ist, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück betriebenes Unternehmen fortzuführen, ist durch den Beschluss BGH 14.04.2005 - V ZB 16/05 beantwortet: Nach der Ansicht der Richter ist der Zwangsverwalter berechtigt und verpflichtet, einen sich auf dem beschlagnahmten Grundstück befindenden Gewerbebetrieb fortzuführen, wenn der Gewerbebetrieb nicht isoliert von dem Grundstück geführt werden kann.

 Siehe auch 

Depre/Mayer: Die Praxis der Zwangsverwaltung; 6. Auflage 2011

Drasdo: Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1786 und NJW 2011, 1782

Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen: Handbuch der Zwangsverwaltung; 3. Auflage 2011

Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen: Zwangsverwaltung; Kommentar; 4. Auflage 2007

http://www.igzwangsverwaltung.de (Internetseiten einer Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung)

http://www.forum-zwangsverwaltung.de (Internetseiten einer Interessengemeinschaft Zwangsverwaltung)