Rechtswörterbuch

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Zwangsmittel - Festsetzung

 Normen 

§ 14 VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder.

 Information 

Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Einsetzung eines öffentlichrechtlichen Zwangsmittels.

Die Festsetzung des Zwangsmittels stellt die 2. Stufe des Verwaltungszwanges zur Vollstreckung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens dar. Ist die in der Androhung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen, setzt die Verwaltung den Zeitpunkt der Verwaltungsvollstreckung fest.

Inhaltlich muss die Festsetzung mit der Androhung übereinstimmen.

Die Festsetzung selbst ist ein Verwaltungsakt.

 Siehe auch 

Beitreibung

Ersatzvornahme

Ersatzzwangshaft

Sofortvollzug

Unmittelbarer Zwang

Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz

Verwaltungszwang

Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungstitel - Verwaltungsrecht

Zwangsgeld

Zwangsmittel - Androhung

Zwangsmittel - Anwendung

BVerwG 16.09.1975 - 5 C 76/74 (Festsetzung wegen des Verhaltens eines Dritten)

BVerwG 21.08.1996 - 4 B 100/96 (Entbehrlichkeit der Festsetzung)

Engelhard/App: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz; Kommentar, 6. Auflage 2004