Zwangsmittel - Anwendung
Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder.
Einsetzung eines öffentlichrechtlichen Zwangsmittels.
Die Anwendung des Zwangsmittels stellt die 3. Stufe des Verwaltungszwanges zur Vollstreckung einer Handlung, Duldung oder eines Unterlassens dar.
Leistet der Pflichtige Widerstand, so kann dieser mit Gewalt, u. U. durch Amtshilfe der Polizei, gebrochen werden.
Die Anwendung selbst ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt.
BeitreibungErsatzvornahmeErsatzzwangshaftSofortvollzugUnmittelbarer ZwangVerwaltungsvollstreckung - RechtsschutzVerwaltungszwangVollstreckungsbehördeVollstreckungstitel - VerwaltungsrechtZwangsgeldZwangsmittel - AndrohungZwangsmittel - FestsetzungZwangsmittel - Anwendung
Engelhard/App: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz; Kommentar, 6. Auflage 2004
