Zurückschiebung - Ausländerrecht

 Normen 

§ 57 AufenthG

 Information 

Aufenthaltsbeendende Maßnahme des Aufenthaltsgesetzes.

Mit der Zurückschiebung wird der Aufenthalt eines illegal eingereistenAusländers beendet.

Die Zurückschiebung setzt anders als die Abschiebung weder eine Androhung noch eine Fristsetzung voraus. Sie kann unmittelbar vollzogen werden. Zur Sicherung der Zurückschiebung kann Abschiebungshaft verhängt werden. Folge der Zurückschiebung ist der Erlass eines Einreiseverbotes.

Der Ausländer kann in folgende Länder zurückgeschoben werden:

  • das Land, aus dem der Ausländer eingereist ist

  • sein ursprüngliches Abreiseland

  • das Land seiner Staatsangehörigkeit

  • das Land, das ihm einen Pass ausgestellt hat