Rechtswörterbuch

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Zurückbehaltungsrecht - Handelsrecht

 Normen 

§§ 369 - 372 HGB

 Information 

Grundsätzlich kann sich jeder Kaufmann auch auf die Zurückbehaltungsrechte des BGB berufen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist aber in seinen Voraussetzungen leichter zu erfüllen als die Zurückbehaltungsrechte des BGB. Es erfordert keine Konnexität.

Die Voraussetzungen sind:

  • Es liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor.

  • Die Gegenforderung ist fällig.

  • Das Zurückbehaltungsrecht wird wegen beweglicher Sachen oder Wertpapieren geltend gemacht, die mit Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gelangt sind und dem Schuldner gehören.

  • Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht vertraglich ausgeschlossen.

Zu berücksichtigen ist, dass im BGB der Zurückbehaltungsberechtigte als Schuldner bezeichnet wird, im Handelsgesetzbuch als Gläubiger!

 Siehe auch 

Rügepflicht

Unternehmerpfandrecht

Schmidt: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch; 6 Bände, 1. Auflage 2004