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Zeugnisverweigerungsrecht

 Normen 

§§ 383 ff. ZPO

§§ 52 ff. StPO

§ 98 VwGO

§ 180 VwGO

 Information 

1. Inhalt des Zeugnisverweigerungsrechts

Das Zeugnisverweigerungsrecht räumt einem bestimmten Personenkreis um den Beschuldigten / Angeklagten die Möglichkeit ein, vor Gericht nicht als Zeuge aussagen zu müssen. Der Verweigerungsberechtigte ist demnach von der grundsätzlich bestehenden Zeugnispflicht entbunden.

Auch wenn zunächst mit der Aussage begonnen worden ist, kann der Zeuge jederzeit abbrechen und sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Dabei dürfen aus der Geltendmachung keine negativen Schlüsse gezogen werden. Andernfalls würde das Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt. Zulässig ist es jedoch, dasjenige, was der Zeuge in der Hauptverhandlung bisher gesagt hat, zu verwerten.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erstreckt sich auf alle dem Berufsausübenden bekannten Tatsachen und endet nicht mit der Aufgabe des Berufes.

2. Formen von Zeugnisverweigerungsrechten

2.1 Einführung

Es werden drei Formen von Zeugnisverweigerungsrechten unterschieden:

  • Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen

  • Zeugnisverweigerungsrechte aus beruflichen Gründen

  • Zeugnisverweigerungsrechte der Hilfspersonen

2.2 Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen

2.2.1 Erfasster Personenkreis

Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß §§ 52 StPO, 383 ZPO:

Kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht danach bei folgenden Personengruppen:

  • Cousin und Cousine

  • Großneffe / Großnichte

  • Großtante / Großonkel

  • Ehegatten von Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen sowie den entsprechenden Verwandten des Ehegatten

2.2.2 Zeugnisverweigerungsrecht in einem Verfahren gegen den nichtangehörigen Beschuldigten

Der BGH hat für das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts in einem Verfahren (auch) gegen den nichtangehörigen Beschuldigten folgende Grundsätze aufgestellt (u.a. BGH 08.12.2011 - 4 StR 500/11):

  1. a)

    Allgemeiner Grundsatz:

    Ein Zeuge ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.

    Voraussetzung ist aber, dass in irgendeinem Verfahrensabschnitt, also auch im Ermittlungsverfahren, ein gegen die mehreren Beschuldigten gerichtetes zusammenhängendes einheitliches Verfahren in Bezug auf dieselbe Tat im Sinne des historischen Geschehens anhängig war. Für diesen Zusammenhang im Sinne einer prozessualen Gemeinsamkeit reicht die Gleichzeitigkeit der Ermittlungen im Sinne eines bloß faktisch gemeinsamen Vorgangs nicht aus. Sie kann nur durch eine ausdrückliche Willensentscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden.

  2. b)

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts:

    Das Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nichtangehörigen Beschuldigten besteht dann nicht mehr, wenn das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt. Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung, seinen rechtskräftigen Freispruch oder seinen Tod.

    Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn der Mitbeschuldigte nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO die ihm gesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden kann, ist durch den BGH noch nicht entschieden, wird aber wohl zu bejahen sein.

    Aber mit der Entscheidung BGH 30.04.2009 - 1 StR 745/08 wurden die Fälle des Erlöschens des Zeugnisverweigerungsrechts bei Beendigung des Strafverfahrens um den Fall der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154 StPO bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitbeschuldigten erweitert. Im Hinblick auf die sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer solchen Verfahrenseinstellung erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Mitbeschuldigten im Verfahren gegen den Beschuldigten hat, wenn das gegen den Mitbeschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist. Ob es sich bei der Teileinstellung des Verfahrens um eine solche nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht handelt, oder ob die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO die Verfahrenseinstellung vorgenommen hat, ist insoweit ohne Bedeutung.

  3. b)

    Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts:

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der als Zeuge vernommene Angehörige eines früheren Mitbeschuldigten damals ebenfalls Mitbeschuldigter war.

2.3 Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen

2.3.1 Berufsgeheimnisträger

§§ 53 StPO gewährleistet den dort genannten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht über ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung anvertraute oder bekannt gewordene Informationen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß §§ 53 StPO, 383 ZPO besteht u.a. für Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Abgeordnete.

2.3.2 Die bei einem Berufsgeheimnisträger mitwirkenden Personen

Mit dem im November 2017 in Kraft getretenen § 53a StPO wurde das Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen geregelt: Danach besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch für Personen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflicher Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträger mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

In Abgrenzung zu den berufsmäßig tätigen Gehilfen und den in Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11936 S. 22 ff.) von dem Begriff der sonstigen mitwirkenden Personen diejenigen erfasst, die zwar an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirken, also in diese Tätigkeit in irgendeiner Weise eingebunden werden und Beiträge dazu leisten, allerdings ohne in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingegliedert zu sein.

Eine Mitwirkung an der beruflichen Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die mitwirkende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist. Besteht ein solcher konkreter Bezug, erscheint die Einholung einer Einwilligung des Betroffenen weiterhin zumutbar und praktikabel. Unter die mitwirkenden Tätigkeiten fallen insbesondere die folgenden Tätigkeiten: Schreibarbeiten, Rechnungswesen, Annahme von Telefonanrufen, Aktenarchivierung und -vernichtung, Einrichtung, Betrieb, Wartung - einschließlich Fernwartung - und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art, beispielsweise auch von entsprechend ausgestatteten medizinischen Geräten, Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten, Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers.

Grundlage der sonstigen Mitwirkung einer nicht in den Betrieb des Geheimnisträgers eingegliederten Person kann insbesondere ein Vertragsverhältnis sein. Darunter fallen nicht nur der unmittelbare Vertrag zwischen Berufsgeheimnisträger und dem selbtändig tätigen Vertragspartner, sondern in mehrstufigen Auftragsverhältnissen auch vertragliche Verbindungen des Auftragnehmers mit seinen Angestellten oder den - im Einvernehmen mit dem Berufsgeheimnisträger - beauftragten weiteren Unterauftragnehmern. Insofern kommt es allerdings auf eine lückenlose Vertragskette zwischen dem Berufsgeheimnisträger und der letztlich tätig werdenden Person an.

Die Norm will insoweit keinen möglichen Rechtsgrund, auf dem eine sonstige Mitwirkung beruhen kann, ausschließen. Einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es deshalb nicht.

2.3.3 Pressevertreter / Journalisten

Das Zeugnisverweigerungsrecht von Pressevertretern (Aufzählung der einzelnen Berufsgruppen in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO) über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StPO, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung die in den Nummern 1 - 3 aufgezählten Taten sind.

Dazu zählt auch die Geldwäsche. Im März 2021 wurde das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bei Vergehen der Geldwäsche nur für die Fälle eingeschränkt, in denen die Vortat der Geldwäsche ein Verbrechen ist.

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Pressevertreters ist zudem wie folgt eingeschränkt (BGH 04.12.2012 - VI ZB 2/12):

"Hat ein Pressevertreter als Zeuge in Kenntnis seines Zeugnisverweigerungsrechts in einem Rechtsstreit in öffentlicher Sitzung umfassend zur Person eines Informanten und zu den mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt, ohne sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, darf er regelmäßig in einem nachfolgenden Zivilrechtsstreit die Zeugenaussage zu den gleichen Beweisfragen nicht unter Berufung auf ein solches Zeugnisverweigerungsrecht verweigern."

Ebenso: Einem Pressevertreter steht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich eigener (berufsbezogener) Wahrnehmungen zu (OVG Niedersachsen 21.07.2014 - 10 OB 49/14).

2.4 Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen

Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen der Berufsträger gemäß §§ 53a StPO.

3. Schutz bei Ermittlungsmaßnahmen

Mit § 160a StPO hat der Gesetzgeber unter uneingeschränkter Beibehaltung sowohl der Zeugnisverweigerungsrechte als auch der dem mittelbaren Schutz des Berufsgeheimnisses dienenden Sonderregelungen in § 97 StPO (Beschlagnahmeverbot) und § 100d Abs. 5 StPO (Verbot der akustischen Wohnraumüberwachung) eine Regelung geschaffen, wonach auch alle anderen Ermittlungsmaßnahmen Einschränkungen unterworfen wurden, wenn sie zu Erkenntnissen führen, die in einer Vernehmungssituation dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers unterfallen würden.

§ 160a StPO enthält folgende Differenzierung:

  • Für die in § 160a Abs. 1 StPO genannten Personengruppen besteht ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen (absolut geschützte Vertrauensverhältnisse).

    Es handelt sich um Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete.

    Der Schutzbereich wurde auch auf Rechtsanwälte und bestimmte, ihnen hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gleichstehende Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer erweitert.

    Mit der Bezugnahme auf "Rechtsanwälte" sind sowohl der mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz ausgewiesene und die Kammermitgliedschaft innehabende deutsche Rechtsanwalt als auch der Europäische Rechtsanwalt einschließlich des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts erfasst.

    Die Gesetzeserweiterung bezieht ferner auch weitere Personen, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, in den Anwendungsbereich ausdrücklich ein. Es handelt sich hierbei um (sonstige) ausländische Rechtsanwälte, die nach Maßgabe des § 206 BRAO die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer innehaben, sowie um die in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (Kammerrechtsbeistände, § 209 BRAO).

    Nicht einbezogen werden hingegen Berufsausübungsgesellschaften und deren Geschäftsführer. Die Nichteinbeziehung gründet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2637) in dem Umstand, dass die in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte und Angehörigen der rechtsberatenden Berufe bereits selbst unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 StPO einbezogen werden, sodass eine darüber hinausgehende Einbeziehung Auswirkungen nur hinsichtlich anderer Berufsgruppen hätte, denen die Mitgliedschaft in einer Berufsausübungsgesellschaft offensteht (Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer).

    Das Verwertungsverbot gilt nach § 160a Abs. 1 StPO auch für den Fall, dass sich die Ermittlungsmaßnahme zwar nicht gegen den Rechtsanwalt richtet, es aber dazu führt, dass unmittelbar von ihm Erkenntnisse erlangt werden, über die er das Zeugnis verweigern dürfte. Letzteres kommt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2637) etwa in Betracht, wenn im Rahmen einer gegen einen Mandanten gerichteten Telekommunikationsüberwachung Gespräche zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfasst werden. Von dem Verwertungsverbot nicht erfasst werden hingegen Erkenntnisse, die von einer dritten Person, an die der Rechtsanwalt die Information weitergegeben hat, erlangt wurden.

  • Für andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger greift nach § 160a Abs. 2 StPO ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ein (relativ geschützte Vertrauensverhältnisse).

 Siehe auch 

Auskunftsverweigerungsrecht

Beschlagnahme

Zeuge

Zeugenvernehmung

BGH 15.04.2010 - 4 StR 650/09 (Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts eines Geistlichen)

BGH 09.12.2004 - IX ZB 279/03 (Umfang des notariellen Zeugnisverweigerungsrechts)

BGH 23.09.2003 - 1 StR 323/03 (Fehlende Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht)

Drehsen: Zum Zeugnisverweigerungsrecht von Helfern in Kriseninterventions- und Einsatznachsorgeteams vor Gericht; Medizinrecht - MedR 2015, 96

Fürmann: Das Zeugnisverweigerungsrecht der StPO - eine Übersicht; Juristische Schulung - JuS 2004, 303

Kudlich/Roy: Die Zeugnisverweigerungsrechte der StPO; Juristische Ausbildung - JA 2003, 565

Müller-Jacobsen: Schutz von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 257

Rathemacher: Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters. Systematischer Überblick; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 4045

Satzger/Widmaier/Schluckebier: StPO. Kommentar; 5. Auflage 2022

Wienen: Bewertungsportale im Internet: Herausgabe von Nutzerdaten und Zeugnisverweigerungsrecht; IT-Rechts-Berater - ITRB 2013, 114