Zeugnisverweigerungsrecht
1. Inhalt des Zeugnisverweigerungsrechts
Das Zeugnisverweigerungsrecht räumt einem bestimmten Personenkreis um den Beschuldigten / Angeklagten die Möglichkeit ein, vor Gericht nicht als Zeuge aussagen zu müssen. Der Verweigerungsberechtigte ist demnach von der grundsätzlich bestehenden Zeugnispflicht entbunden.
Auch wenn zunächst mit der Aussage begonnen worden ist, kann der Zeuge jederzeit abbrechen und sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Dabei dürfen aus der Geltendmachung keine negativen Schlüsse gezogen werden. Andernfalls würde das Zeugnisverweigerungsrecht ausgehöhlt. Zulässig ist es jedoch, dasjenige, was der Zeuge in der Hauptverhandlung bisher gesagt hat, zu verwerten.
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erstreckt sich auf alle dem Berufsausübenden bekannten Tatsachen und endet nicht mit der Aufgabe des Berufes.
2. Formen von Zeugnisverweigerungsrechten
2.1 Einführung
Es werden drei Formen von Zeugnisverweigerungsrechten unterschieden:
Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen
Zeugnisverweigerungsrechte aus beruflichen Gründen
Zeugnisverweigerungsrechte der Hilfspersonen
2.2 Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen
2.2.1 Erfasster Personenkreis
Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß §§ 52 StPO, 383 ZPO:
Verlobte / Ehegatte des Beschuldigten / Angeklagten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
Verlobte / Lebenspartner des Beschuldigten / Angeklagten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
Personen, die mit dem Beschuldigten / Angeklagten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind (Kinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Enkel, Stiefenkel, Ehegatten des Enkels, Urenkel, Stiefurenkel, Ehegatte des Urenkels, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
Personen, die mit dem Beschuldigten / Angeklagten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind (Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Nichte / Neffe, Geschwister der Ehegatten, Eltern / Großeltern der Stiefeltern, Tante / Onkel, Eltern / Großeltern der Schwiegereltern)
Kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht danach bei folgenden Personengruppen:
Cousin und Cousine
Großneffe / Großnichte
Großtante / Großonkel
Ehegatten von Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen sowie den entsprechenden Verwandten des Ehegatten
2.2.2 Zeugnisverweigerungsrecht in einem Verfahren gegen den nichtangehörigen Beschuldigten
Ein Zeuge ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH hinsichtlich aller Beschuldigter zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt und hierüber auch zu belehren, wenn sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet und der Zeuge jedenfalls zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft.
Das Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nichtangehörigen Beschuldigten besteht dann nicht mehr, wenn das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt. Als Fallgruppen sind in der Rechtsprechung anerkannt die Fälle des endgültigen Abschlusses des Verfahrens gegen den Mitbeschuldigten durch dessen rechtskräftige Verurteilung, seinen rechtskräftigen Freispruch oder seinen Tod.
Ob Entsprechendes auch dann gilt, wenn der Mitbeschuldigte nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO die ihm gesetzten Auflagen und Weisungen erfüllt und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt werden kann, ist durch den BGH noch nicht entschieden.
Aber mit der Entscheidung BGH 30.04.2009 - 1 StR 745/08 wurden die Fälle des Erlöschens des Zeugnisverweigerungsrechts bei Beendigung des Strafverfahrens um den Fall der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154 StPO bei rechtskräftiger Verurteilung des Mitbeschuldigten erweitert. Im Hinblick auf die sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer solchen Verfahrenseinstellung erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht, das der Angehörige eines Mitbeschuldigten im Verfahren gegen den Beschuldigten hat, wenn das gegen den Mitbeschuldigten geführte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird, auch bezüglich solcher Tatvorwürfe, hinsichtlich deren das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist. Ob es sich bei der Teileinstellung des Verfahrens um eine solche nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht handelt, oder ob die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO die Verfahrenseinstellung vorgenommen hat, ist insoweit ohne Bedeutung.
2.3 Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen
§§ 53 StPO gewährleistet den dort genannten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht über ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung anvertraute oder bekannt gewordene Informationen.
Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß §§ 53 StPO, 383 ZPO besteht u.a. für Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Abgeordnete.
2.4 Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen
Zeugnisverweigerungsrecht der Hilfspersonen der Berufsträger gemäß §§ 53a StPO.
3. Schutz bei Ermittlungsmaßnahmen
Mit § 160a StPO hat der Gesetzgeber unter uneingeschränkter Beibehaltung sowohl der Zeugnisverweigerungsrechte als auch der dem mittelbaren Schutz des Berufsgeheimnisses dienenden Sonderregelungen in § 97 StPO (Beschlagnahmeverbot) und § 100c Abs. 6 StPO (Verbot der akustischen Wohnraumüberwachung) eine Regelung geschaffen, wonach auch alle anderen Ermittlungsmaßnahmen Einschränkungen unterworfen wurden, wenn sie zu Erkenntnissen führen, die in einer Vernehmungssituation dem Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers unterfallen würden.
§ 160a StPO enthält folgende Differenzierung:
Für die in § 160a Abs. 1 StPO genannten Personengruppen besteht ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen (absolut geschützte Vertrauensverhältnisse).
Es handelt sich um Geistliche, Verteidiger und Abgeordnete.
Zum 01.02.2011 wurde der Schutzbereich auch auf Rechtsanwälte und bestimmte, ihnen hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten gleichstehende Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer erweitert.
Mit der Bezugnahme auf "Rechtsanwälte" sind sowohl der mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz ausgewiesene und die Kammermitgliedschaft innehabende deutsche Rechtsanwalt als auch der Europäische Rechtsanwalt einschließlich des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts erfasst.
Die Gesetzeserweiterung bezieht ferner auch weitere Personen, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, in den Anwendungsbereich ausdrücklich ein. Es handelt sich hierbei um (sonstige) ausländische Rechtsanwälte, die nach Maßgabe des § 206 BRAO die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer innehaben, sowie um die in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (Kammerrechtsbeistände, § 209 BRAO).
Nicht einbezogen werden hingegen Rechtsanwaltsgesellschaften und deren Geschäftsführer. Die Nichteinbeziehung gründet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2637) in dem Umstand, dass die in der Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte und Angehörigen der rechtsberatenden Berufe bereits selbst unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 160a Abs. 1 StPO einbezogen werden, sodass eine darüber hinausgehende Einbeziehung Auswirkungen nur hinsichtlich anderer Berufsgruppen hätte, denen die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft offen steht (Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer).
Das Verwertungsverbot gilt nach § 160a Abs. 1 StPO auch für den Fall, dass sich die Ermittlungsmaßnahme zwar nicht gegen den Rechtsanwalt richtet, es aber dazu führt, dass unmittelbar von ihm Erkenntnisse erlangt werden, über die er das Zeugnis verweigern dürfte. Letzteres kommt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2637) etwa in Betracht, wenn im Rahmen einer gegen einen Mandanten gerichteten Telekommunikationsüberwachung (Abhören des Fernmeldeverkehrs) Gespräche zwischen Mandant und Rechtsanwalt erfasst werden. Von dem Verwertungsverbot nicht erfasst werden hingegen Erkenntnisse, die von einer dritten Person, an die der Rechtsanwalt die Information weitergegeben hat, erlangt wurden.
Für andere zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger greift nach § 160a Abs. 2 StPO ein Erhebungs- und Verwertungsverbot nur nach Maßgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall ein (relativ geschützte Vertrauensverhältnisse).
BGH 15.04.2010 - 4 StR 650/09 (Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts eines Geistlichen)
BGH 09.12.2004 - IX ZB 279/03 (Umfang des notariellen Zeugnisverweigerungsrechts)
BGH 23.09.2003 - 1 StR 323/03 (Fehlende Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht)
Fürmann: Das Zeugnisverweigerungsrecht der StPO - eine Übersicht; Juristische Schulung - JuS 2004, 303
Kudlich/Roy: Die Zeugnisverweigerungsrechte der StPO; Juristische Ausbildung - JA 2003, 565
Müller-Jacobsen: Schutz von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozess; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 257
Rathemacher: Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters. Systematischer Überblick; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2008, 4045
