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Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

 Normen 

RL 2011/7 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr

 Information 

1. Einführung

Die Europäischen Union hat mit dem Ziel der Verbesserung der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr die RL 2011/7 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr erlassen.

Die Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (B2B-Business) bezieht sich ausschließlich auf Transaktionen zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Behörden. Die Richtlinie sieht zwar keine Harmonisierung der Zahlungszeiträume vor, sie führt aber für die Zinserhebung eine gesetzlich verbindliche Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein, wenn kein anderer Zahlungszeitraum vertraglich vereinbart worden ist.

Der Inhalt der Richtlinie ist mit dem "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) in das deutsche Recht umgesetzt. Das Gesetz ist am 29. Juli 2014 in Kraft getreten.

2. Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses

Der in § 288 Abs. 2 BGB bestimmte Verzugszins für Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (beiderseitige Handelsgeschäfte), wurde von 8 % auf 9 % über dem Basiszinssatz erhöht.

Die neue Zinshöhe gilt gemäß Art. 229 § 34 EGBGB grundsätzlich erst für Schuldverhältnisse, die seit dem 29.07.2014 entstanden sind, mit den dort genannten Ausnahmen.

3. Entschädigung für Beitreibungskosten

3.1 Allgemein

Der Gläubiger hat gemäß § 288 Abs. 5 BGB als Verzugsschaden Anspruch auf Entschädigung für sogenannte Beitreibungskosten. Diese umfassen unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen.

3.2 Pauschale

Neu ist der Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 EUR. Diese Pauschalierung ist unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe.

Der Zahlungsanspruch steht dem Gläubiger bereits in voller Höhe mit Verzugseintritt zu. Er ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist.

Schuldner des Anspruchs auf eine Pauschale kann nur eine Person sein, die nicht Verbraucher ist. Anderes gilt für den Gläubiger. Dieser kann auch ein Verbraucher sein.

3.3 Geltendmachung eines weitere Verzugsschadens

Der Gläubiger kann einen weiteren Verzugsschaden geltend machen. Er muss sich jedoch in diesem Fall den Pauschalbetrag anrechnen lassen.

4. Grob nachteilige Vertragsklauseln

In § 288 Abs. 6 BGB sind verschiedene grob nachteilige Vertragsklauseln aufgeführt:

  • Nach Satz 1 ist eine Vertragsklausel oder Praxis als grob nachteilig anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden. Da grob nachteilige Klauseln und Praktiken nicht durchsetzbar sein dürfen oder einen Schadensersatzanspruch begründen müssen, ist eine solche Klausel oder Praktik also stets unwirksam.

    Satz 1 beschränkt sich bewusst auf "im Voraus" getroffene Vereinbarungen. Ziel dieser Regelung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1309) zu gewährleisten, dass die Vertragsparteien im Falle eines Rechtsstreits die Möglichkeit haben, zur Beilegung der Streitigkeit auf bestimmte Leistungen - etwa auf Verzugszinsen - zu verzichten.

  • Wenn eine Vertragsklausel oder Praxis für den Gläubiger im Hinblick auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist, ist sie gemäß Satz 2 nicht durchsetzbar oder begründet einen Schadensersatzanspruch.

  • Nach Satz 3 wird vermutet, dass ein Ausschluss des Anspruchs auf die Entschädigung für Beitreibungskosten für den Gläubiger grob nachteilig ist. Dabei wird die Darlegungs- und Beweislast dem Schuldner dieser Entschädigung auferlegt. Beruft sich also der Schuldner auf einen wirksamen Ausschluss des Anspruchs auf die Pauschale oder des Anspruchs auf sonstige Beitreibungskosten, so muss er die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass dieser Ausschluss im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Die dargestellten Regelungen über die Einschränkung der Vertragsfreiheit sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

5. Höchstgrenze für vereinbarte Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen

5.1 Allgemein

Mit dem neu eingefügten § 271a BGB wird erstmals eine Höchstgrenze für vereinbarte Zahlungsfristen oder Zahlungstermine gesetzlich bestimmt:

Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist:

Der Begriff der Zahlungsfrist ist in der RL 2011/7 nicht definiert. Er bringt jedoch zum Ausdruck, dass vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist der Schuldner nicht zu leisten braucht und der Gläubiger nicht zur Forderung der Leistung berechtigt sein soll. Das entspricht im deutschen Recht dem Grundsatz der Fälligkeit des Anspruchs, wie er in § 271 BGB geregelt ist. Danach ist eine Leistung sofort fällig, wenn die Leistungszeit weder bestimmt worden ist noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

Nehmen die Parteien eine solche Bestimmung der Leistungszeit vor, indem sie eine Zahlungsfrist vertraglich vereinbaren, so darf diese Zahlungsfrist für Geschäfte zwischen Unternehmen höchstens 60 Tage betragen, es sei denn, die Vereinbarung erfolgt ausdrücklich und sie ist im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig:

Hinweis:

Durch die Verwendung des Begriffs "grob unbillig" anstelle des in der RL 2011/7 verwendeten Begriffs "grob nachteilig" soll berücksichtigt werden, dass der Begriff "grob nachteilig" dem deutschen Recht fremd ist und zu dem Missverständnis Anlass geben könnte, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Bestimmung "grob nachteilig" ist, allein auf das Ausmaß des Nachteils für den Entgeltgläubiger ankommt, nicht jedoch auch darauf, ob der Entgeltschuldner ein legitimes Interesse an der Abweichung vom Gesetz hat.

Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass zur Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarung über eine Zahlungsfrist zunächst auf den Empfang der Gegenleistung abzustellen ist. Für den Regelfall, dass nach der Erbringung der Leistung die Rechnung erstellt wird, bestimmt Satz 2, dass es für die Wirksamkeit der Vereinbarung auf den Zugang der Rechnung ankommt. Dieser Zeitpunkt tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Die Formulierung "Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu" am Anfang von Satz 2 verdeutlicht, dass auf den Zeitpunkt des Rechnungszugangs nur abzustellen ist, wenn die Rechnung nach dem Empfang der Gegenleistung zugeht. Bei einer "verfrühten" Rechnung ist hingegen auf den (späteren) Empfang der Gegenleistung abzustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass überhaupt keine Rechnung erstellt wird.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (BGH 13.12.2001 VII ZR 27/00) wird daher unter "Empfang der Gegenleistung" die Erbringung des abnahmereifen Werks verstanden.

Nicht erforderlich ist es auch zu bestimmen, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger sein darf.

Durch die in Satz 1 vorgesehene Formulierung "eine Vereinbarung, nach der" ist sichergestellt, dass jede Vereinbarung, die im Ergebnis dazu führt, dass die Forderung nach Ablauf von 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung bzw. - bei späterem Rechnungszugang - nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufstellung zu begleichen ist, den Anforderungen der Vorschrift unterworfen ist. Die in Satz 1 bestimmte Höchstfrist kann auch nicht durch eine Vereinbarung der Parteien umgangen werden, wonach die Rechnung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist gestellt werden darf. Zwar kann der Schuldner bis zum Erhalt der Rechnung die Erfüllung des Zahlungsanspruchs verweigern. Es obliegt jedoch dem Gläubiger, zu bestimmen, wann er die erbrachte Leistung in Rechnung stellt und das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners beseitigt.

Da mit der Vereinbarung einer Zahlungsfrist die vertragliche Bestimmung der Leistungszeit einhergeht, findet Absatz 1 keine Anwendung auf die Vereinbarung einer Stundung. Denn eine Stundung schiebt die - bereits bestimmte - Leistungszeit nur hinaus. Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Skontos, durch die die Leistungszeit nicht bestimmt, sondern nur ein wirtschaftlicher Anreiz für die frühere Erfüllung durch Ermöglichung eines Skontoabzugs gesetzt wird.

5.2 Öffentliche Auftraggeber

§ 271a Abs. 2 BGB enthält eine Sonderregelung für Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern:

Zur Definition des "öffentlichen Auftraggebers" verweist Absatz 2 auf § 98 Nrn. 1 bis 3 GWB. Danach zählen zum öffentlichen Auftraggeber zum einen alle Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen sowie die aus diesen gebildeten Verbände, zum anderen auch andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Zudem müssen diese Personen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Entweder müssen sie überwiegend von Gebietskörperschaften, deren Sondervermögen oder aus ihnen gebildeten Verbänden finanziert oder beaufsichtigt werden.

  • Oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe muss von Gebietskörperschaften, deren Sondervermögen oder aus diesen gebildeten Verbänden bestimmt worden sein. Das Gleiche gilt, wenn die Gebietskörperschaft, deren Sondervermögen oder ein aus diesen gebildeter Verband einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewähren oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt haben.

Nach § 271a Abs. 2 BGB ist auch bei öffentlichen Auftraggebern eine Entgeltforderung "sofort" fällig, wenn die Parteien nichts anderes bestimmt haben. Aber die Befugnis der Parteien, die Fälligkeit anders zu bestimmen, wird noch weiter gehend eingeschränkt:

  1. Nummer 1:

    Nach Nummer 1 ist eine Vereinbarung über eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tage nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist.

    Eine sachliche Rechtfertigung für die Vereinbarung kommt etwa in Betracht, wenn die Gründe, die grundsätzlich für die strengeren Zahlungsfristen bei öffentlichen Stellen sprechen, bei einem bestimmten Geschäft nicht vorliegen. Beispielsweise dürfte die besondere Rechtfertigung vorliegen, wenn sich in dem Vertrag niederschlägt, dass die öffentliche Stelle auf eine dauerhafte Vertragsbeziehung Wert legt. Alternativ kann die besondere Rechtfertigung darin bestehen, dass sich der Aufwand zur Prüfung einer Rechnung durch die Komplexität des Vertragsgegenstandes erhöht.

  2. Nummer 2:

    Darüber hinaus sieht Nummer 2 für Vereinbarungen über Zahlungsfristen eine absolute Höchstgrenze von 60 Tagen vor, die unter keinen Umständen abdingbar ist.

Zur Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarung über eine Zahlungsfrist oder einen Zahlungszeitpunkt ist parallel zu Absatz 1 auf den Empfang der Gegenleistung oder, wenn der Gläubiger eine Rechnung erstellt und diese nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung dem Schuldner zugeht, auf den Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung abzustellen.

5.3 Fälligkeit einer Entgeltforderung nach einer Überprüfung oder Abnahme

§ 271a Abs. 3 BGB bestimmt, dass eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage beträgt, nur wirksam ist, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Die zur Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarung normierte 30-Tagesfrist beginnt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1309) zu demselben Zeitpunkt wie die in Absatz 1 bestimmte Frist zur Beurteilung der Wirksamkeit der Vereinbarung über eine Zahlungsfrist. Abzustellen ist also auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung oder auf den des Zugangs der Rechnung. Der Begriff "Empfang der Gegenleistung" ist dabei in gleichem Sinne zu verstehen wie bei Absatz 1. Er ist also nicht mit dem Begriff "Abnahme" gleichzusetzen. Dementsprechend verbietet es sich auch, für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Vereinbarung über Überprüfungs- oder Abnahmefristen die in Absatz 1 und 3 genannten Fristen zu addieren.

Der Umsetzungsbedarf beschränkt sich auf vertragliche Vereinbarungen über die Dauer eines Abnahme- und Überprüfungsverfahrens. Denn gesetzlich ist im deutschen Recht bislang einzig im Werkvertragsrecht des BGB eine Abnahme vorgesehen, durch die das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt wird. Das Werkvertragsrecht schreibt hierzu jedoch keine bestimmte Frist vor. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Abnahme getroffen, ist daher die Abnahme nach den allgemeinen Grundsätzen sofort fällig. Dem Besteller muss dabei zwar noch ausreichend Zeit bleiben, die Werkleistung zu prüfen. Diese Prüfung kann bei größeren Werken auch mehrere Tage betragen. Sie wird jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Sehen die Parteien bei einem umfangreichen oder komplexen Werk das Bedürfnis für eine längere Prüfdauer, so bleibt ihnen unbenommen, insoweit eine ausdrückliche Abrede zu treffen, sofern diese im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.

Kein Änderungsbedarf ergibt sich ferner bei der handelsrechtlichen Rügepflicht. Denn die Untersuchung hat nur zum Ziel, sicherzustellen, dass dem Käufer als Schuldner der Entgeltforderung die Mängelgewährleistungsrechte erhalten bleiben. Auf die Zahlungsverpflichtung hat sie keine Auswirkung.

5.4 Folgen der Unwirksamkeit einer Vereinbarung

§ 271a Abs. 4 BGB bestimmt, dass auch dann, wenn eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam ist, der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Anders als im Falle des § 139 BGB ist also nicht grundsätzlich von der Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen. Denn eine Unwirksamkeit des Vertrags im Übrigen dürfte kaum im Interesse des durch die Absätze 1 bis 3 geschützten Gläubigers einer Entgeltforderung liegen. Dessen Interesse ist vielmehr, im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung die sofortige Erfüllung der Entgeltforderung zu verlangen.

5.5 Ausschluss der Anwendung des § 271a BGB

§ 271a Abs. 5 BGB regelt, dass die Vorgaben des § 271a Abs. 1 - 3 BGB in den folgenden Fällen nicht anwendbar sind:

  • Nach der Nummer 1 bleiben Vereinbarungen von Abschlagszahlungen und sonstige Ratenzahlungsvereinbarungen von den Einschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen unberührt.

    Die Vereinbarung einer Ratenzahlung ist nicht mit der Vereinbarung einer Stundung gleichzusetzen. Denn die Vereinbarung einer Stundung führt nicht zu einer Änderung des Fälligkeitszeitpunkts. Ratenzahlungsvereinbarungen im Sinne von Absatz 5 Nummer 1 betreffen dagegen Vereinbarungen über die Fälligkeit von Zahlungen. Eine Ratenzahlung entspricht im deutschen Recht inhaltlich bezüglich der Entgeltforderung der Teilleistung. Diese umfasst auch eine Abschlagszahlung. Die Ratenzahlung umfasst mindestens zwei Zahlungen auf die gesamte Entgeltforderung. Unberührt bleiben damit auch Vereinbarungen über Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B und die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B vorgesehene Zahlungsfrist von 21 Tagen nach Zugang einer Zahlungsaufstellung.

  • Darüber hinaus bestimmt Absatz 5 Nummer 2, dass die in den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen Regelungen über die Einschränkung der Vertragsfreiheit nicht für Schuldverhältnisse gelten, an denen ausschließlich Verbraucher beteiligt sind oder an denen auf der Seite des Zahlungsschuldners ein Verbraucher steht. Abweichend hiervon soll allerdings § 271a Abs. 1 - 3 BGB dann gelten, wenn auf der Seite des Zahlungsschuldners ein Unternehmer und auf der Seite des Zahlungsgläubigers ein Verbraucher steht.

5.6 Wirksamkeit anderer Fristen

§ 271a Abs. 6 BGB stellt klar, dass sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt bleiben. Dies schließt Vorschriften über eine Inhaltskontrolle von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein.

Die Einführung von Höchstgrenzen für Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1309) daher nicht, dass die Vereinbarung kürzerer Fristen stets wirksam ist. Vielmehr ist dasjenige, was die Vorschrift nicht schon als unwirksam erklärt, nur dann wirksam, wenn es dem Maßstab der allgemeinen Vorschriften genügt. Andernfalls würde die Zielrichtung des Gesetzes, gerade den Auftragnehmer als Gläubiger von Zahlungsforderungen zu schützen, umgangen. Es bleibt mithin dabei, dass der für eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Bewertungsmaßstab nach wie vor die gesetzliche Fälligkeitsregelung in § 271 BGB ist. Hinzu kommen die in § 308 Nrn. 1a und 1b BGB enthaltenen Sonderregelungen, wonach Klauseln, die bestimmte Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen enthalten, regelmäßig als unwirksam anzusehen sind.

6. Vereinbarung über den Verzugseintritt

§ 286 Abs. 5 BGB soll sicherstellen, dass die Vorgaben des § 271a BGB nicht durch eine Vereinbarung über den Verzugseintritt umgangen werden.

 Siehe auch 

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle

Schuldnerverzug

Zinsen

Oelsner: Auswirkungen des Umsetzungsverzugs bei der Zahlungsverzugsrichtlinie; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2469

Spitzer: Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2014, 933

Thiergart: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Neue gesetzliche Regelungen erfordern die Anpassung allgemeiner Geschäftsbedingungen und individualvertraglicher Vereinbarungen; Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht - GWR 2014, 342