Wohnungszuweisung
Vorläufige oder endgültige Zuteilung der bisher gemeinsamen ehelichen Wohnung an eine Partei durch den Familienrichter.
1. Vorläufige Zuteilung
Während der Trennungszeit richtet sich die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB : Die Wohnungszuweisung an eine Partei erfordert, dass ein Verbleiben der anderen Partei in der Wohnung für die antragstellende Partei oder im Haushalt lebende Kinder eine unbillige Härte bedeuten würde.
Daneben kann gemäß § 1361b Abs. 2 BGB die gesamte Ehewohnung einem Ehegatten überlassen werden, wenn dieser von dem anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, in der Gesundheit oder der Freiheit verletzt wurde oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens gedroht wurde.
Die Zuteilung wird nur vorläufig getroffen und ändert die Rechtslage nicht endgültig.
2. Endgültige Zuteilung
Rechtsgrundlage der endgültigen Zuweisung der Ehewohnung anlässlich einer Scheidung ist § 1568a BGB.
OLG Brandenburg 10.06.2010 - 9 UF 142/09 (Wohnungszuweisung bei Beeinträchtigung des Kindeswohls)
OLG Celle 10.11.2005 - 10 UF 268/05 (Alleinzuweisung wegen des Kindeswohls)
OLG Düsseldorf 14.03.1988 - 4 UF 38/88
OLG Hamburg 17.01.1994 - 2 WF 136/93
Götz/Brudermüller: Wohnungszuweisung und Hausratsteilung. Aufhebung der HausratsVO und Neuregelung im BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3025
Meder: Häusliche Gewalt und eheliches Fehlverhalten als Kriterien für die Wohnungszuweisung gemäß § 1361 b BGB; Familie und Recht - FuR 2001, 193
Neumann: Wohnungszuweisung und Nutzungsentschädigung in der Praxis; Familienrecht kompakt - FK 2009, 48
