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Wiederholungserkrankung

Autor:
 Normen 

§ 3 EFZG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Erneute zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung eines Arbeitnehmers.

Im Falle einer erneuten, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung des Arbeitnehmers ist zwischen einer Wiederholungserkrankung und einer Fortsetzungserkrankung zu differenzieren:

Eine Wiederholungserkrankung ist medizinisch eine neue Erkrankung. Bei einer Fortsetzungserkrankung kommt es zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit bzw. desselben Grundleidens.

2. Entgeltfortzahlung während einer Wiederholungserkrankung

Bei einer Wiederholungserkrankung entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch jeweils wieder neu.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Erkrankung während eines laufenden Entgeltfortzahlungszeitraumes für eine andere Ersterkrankung erstmals auftritt. In diesem Fall kommt es nach dem von der Rechtsprechung entwickeltem »Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls« nicht zu einer Verlängerung der Vergütungszahlung des Arbeitgebers:

Nach dem »Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls« ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt (BAG 25.05.2016 – 5 AZR 318/15).

Zu der Beweislast siehe den Beitrag »Fortsetzungserkrankung«.

Der Sozialversicherungsträger ist gegenüber dem Arbeitgeber des Versicherten nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine auf derselben Krankheit beruhende Kur (Maßnahme der medizinischen Rehabilitation) binnen sechs Monaten nach dem Ende der früheren Erkrankung begonnen wird, um einen erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungserkrankung zu vermeiden (BAG 18.01.1995 – 5 AZR 818/93).

 Siehe auch 

Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer

Entgeltfortzahlung

Fortsetzungserkrankung

Im Ausland arbeitsunfähig erkrankter AN