Rechtswörterbuch

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Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren

 Normen 

§ 32 VwVfG

§ 110 AO

§ 27 SGB X

 Information 

1. Allgemein

Aufhebung der Folgen einer Fristversäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsverfahren.

2. Voraussetzungen

  • Es liegt ein Verwaltungsverfahren vor.

  • Die Frist wurde ohne Verschulden versäumt.

  • Es handelt sich um eine gesetzliche Frist.

Gesetzliche Fristen sind durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung gesetzte Fristen.

Die Fristversäumung ist verschuldet, wenn die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wurde. Dabei werden subjektive Sorgfältigkeitsmaßstäbe zu Grunde gelegt: Entscheidend ist, ob dem konkret Betroffenen in der Situation eine Sorgfaltslosigkeit vorgeworfen werden kann. Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird dem Vertretenen zugerechnet.

3. Wiedereinsetzungsverfahren

Bei der Gewährung der Wiedereinsetzung sind zwei Fristen zu beachten:

  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb von zwei Wochen nach dem die Fristeinhaltung verhinderndem Ereignis gestellt werden. Innerhalb dieser Frist muss die versäumte Handlung nachgeholt werden. Die das Ereignis bzw. das fehlende Verschulden beweisenden Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden.

  • Die Wiedereinsetzung kann spätestens ein Jahr nach dem Fristablauf endgültig nicht mehr gewährt werden. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Frist aufgrund des Eintritts höherer Gewalt versäumt wurde.

Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist gemäß § 32 Abs. 3 VwVfG der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Nach der Entscheidung BVerfG 16.10.2007 - 2 BvR 51/05 erfasst der Begriff der höheren Gewalt (neben Ereignissen, die der menschlichen Steuerung völlig entzogen sind) auch Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.

Hinweis:

Die Entscheidung ist zwar zu § 60 Abs. 3 VwGO ergangen (Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren), da jedoch beide Normen die Wiedereinsetzung im Verwaltungsrecht betreffen und einen identischen Wortlaut haben, sind die Grundsätze auch auf die Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren übertragbar.

 Siehe auch 

Fristen im Verwaltungsverfahren

BVerwG 29.04.2004 - 3 C 27/03 (Höhere Gewalt)

BVerwG 30.03.1995 - 11 B 29/95 (Keine Wiedereinsetzung, wenn Widerspruchsbescheid zu erwarten war)

BVerwG 27.04.1990 - 4 C 10/87 (Wiedereinsetzung trotz unvollständiger Anschrift)

BVerwG 07.08.1980 - 3 B 11/80 (Wiedereinsetzung nur bei gesetzlicher Frist)

Stelkens/Bonk/Sachs: Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar; 8. Auflage 2013

Wenner/Eichenhofer: SGB X. Kommentar; 2. Auflage 2017