Widmung im Straßen- und Wegerecht

 Normen 

§ 2 FStrG

Baden-Württemberg: § 5 StrG

Bayern: Art. 6 BayStrWG,BY

Berlin: § 3 BerlStrG,BE

Brandenburg: § 6 BbgStrG,BB

Bremen: § 5 BremLStrG,HB

Hamburg: § 6 HWG,HH

Hessen: § 4 HStrG,HE

Mecklenburg-Vorpommern: § 7 StrWG-MV

Niedersachsen: § 6 NStrG,NI

Nordrhein-Westfalen: § 6 StrWG NRW,NW

Rheinland-Pfalz: § 36 LStrG,RP

Saarland: § 6 StrG,SL

Sachsen: § 6 SächsStrG,SN

Sachsen-Anhalt: § 6 StrG LSA,ST

Schleswig-Holstein: § 6 StrWG,SH

Thüringen: § 6 ThürStrG,TH

 Information 

1. Allgemein

Die Widmung ist ein Rechtsakt, durch den Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

Voraussetzungen für die Widmung einer Straße sind, dass

Im Rahmen der Widmung wird der Umfang des Gemeingebrauchs festgelegt.

2. Unvordenkliche Verjährung

Der Nachweis des Vorliegens einer Widmung ist bei alten Straßen oft schwer zu führen, weil bis zum Inkrafttreten der Straßengesetze die Widmung nicht ausdrücklich verfügt oder gar bekannt gemacht werden musste, sondern auch stillschweigend erfolgen konnte.

Mit dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung kann daher im Rahmen einer widerlegbaren Vermutung der Nachweis erbracht werden, dass auf der Grundlage bestimmter Tatsachen eine in früherer Zeit erfolgte rechtliche Beschränkung des Grundeigentums stattgefunden hat; sie ist kein Widmungsersatz.

 Siehe auch 

BVerfG 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08 (Unvordenkliche Verjährung keine Enteignung)

BVerwG 29.10.1997 - 8 B 194/97

BVerwG 26.08.1993 - 4 C 24/91

Sauthoff: Öffentliche Straßen. Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht - Verkehrssicherungspflichten; 2. Auflage 2010

Stuttmann: Die Herstellung der Öffentlichkeit einer Straße durch Widmung; Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter - NWVBl. 2005, 255