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Widerspruch - Zulässigkeit

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Voraussetzung dafür, dass über den Widerspruch eine Entscheidung in der Sache ergeht, ist das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchs:

  1. 1.

    Vorliegen einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit

  2. 2.

    Statthaftigkeit des Widerspruchs

    Die Fälle, in denen Unstatthaftigkeit des Widerspruchs vorliegt, sind von den Fällen, in denen der Widerspruch lediglich entbehrlich (und daher nicht unzulässig) ist, zu unterscheiden.

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.

    Rechtsschutzbedürfnis (entfällt, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat)

  7. 7.

    Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, § 79 VwVfG i.V.m. § 11 VwVfG bzw. mit § 12 VwVfG

  8. 8.

    Vertretungsmacht, vgl.§ 14 VwVfG (wenn für den Beschwerten Widerspruch eingelegt worden ist)

  9. 9.

    Keine Rücknahme des Widerspruchs durch den Betroffenen / kein Verzicht auf das Widerspruchsrecht (nur beachtlich, wenn Rücknahme / Verzicht unter Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 VwGO erklärt worden ist)

Ist eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, hat dies in der Regel zur Folge, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurückweist. Grundsätzlich steht der Behörde nach ständiger Rechtsprechung aber auch in diesen Fällen die Befugnis zu, sachlich zu entscheiden und hierdurch den Klageweg wieder zu eröffnen. Dieses Recht der Widerspruchsbehörde besteht allerdings dann nicht, wenn durch eine Sachentscheidung in die schutzwürdigen Belange eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Dritten eingegriffen wird.

Beispiel:

Die Widerspruchsbehörde darf über einen verspätet eingelegten Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung (Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Dittbeteiligung) nicht sachlich entscheiden und die Genehmigung wieder aufheben. Dies gilt selbst dann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, da die Genehmigung mit Ablauf der WiderspruchsfristBestandskraft erlangt hat, wodurch für den Begünstigten (Bauherrn) eine gesicherte Rechtsposition entstanden ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zum Anlass nimmt, zu überprüfen, ob die rechtswidrige Baugenehmigung unter Berücksichtigung der Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte aufgehoben werden kann.

 Siehe auch 

Erledigung eines Verwaltungsaktes

Widerspruch - Begründetheit

Widerspruch - Entbehrlichkeit

Widerspruch - Statthaftigkeit