Rechtswörterbuch

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Werbeanlagen

 Normen 

§ 10 MBO

Baden-Württemberg: Nicht gesondert geregelt
Bayern: Nicht gesondert geregelt
Berlin: § 10 BauO Bln
Brandenburg: § 9 BbgBO
Bremen: § 13 BremLBO
Hamburg: § 13 HBauO
Hessen: Nicht gesondert geregelt
Mecklenburg-Vorpommern: § 53 LBauO M-V
Niedersachsen: § 50 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 10 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 52 LBauO,RP
Saarland: § 12 LBO,SL
Sachsen: § 10 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 10 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 15 LBO,SH
Thüringen: § 13 ThürBO

 Information 

Werbeanlagen im Sinne des Bauordnungsrecht sind ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

Eine Werbeanlage ist nach der Rechtsprechung eine ortsfeste Einrichtung, wenn sie

  1. a)

    aus Baustoffen hergestellt ist,

  2. b)

    an einer baulichen Anlage befestigt ist,

  3. c)

    mit dieser Anlage nicht nur vorübergehend verbunden ist und

  4. d)

    die Verkehrsanschauung das die Bestandteile umfassende Ganze als eine Sache betrachtet (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen 19.05.1981).

Hierzu gehören auch Ausleger-, Fahnen-, Transparente und Werbeschürzen, die an einem Gebäude angebracht sind, ebenso z.B. ein Werbeschild mit Namen der Apotheke.

Nicht als ortsfest zu werten sind Werbeaufschriften auf Fahrzeugen, z.B. Werbemittel an Taxen und Omnibussen. Zu einem anderen Ergebnis kommt man, wenn die Fahrzeuge selbst dauerhaft abgestellt sind, z.B. eine auf einem Anhänger montierte Werbetafel (BauR 1997, S. 1004 ff.). Das Auswechseln der Werbeschrift auf Werbetafeln kann genehmigungsbedürftig sein (kein Bestandsschutz!). Die Werbeanlage muss ferner sichtbar sein, und zwar vom öffentlichen Verkehrsraum aus. Dieser Begriff ist weit auszulegen und nicht identisch mit dem der öffentlichen Straßen. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören alle sonstigen Flächen, die der Allgemeinheit offen stehen.

Die Werbeanlage muss darüber hinaus der Ankündigung oder Anpreisung von Gegenständen oder Veranstaltungen oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hiermit ist nicht nur Wirtschaftswerbung gemeint, sondern auch politische oder jede andere kommerzielle Werbung (Wahlplakate, Plakat- und Zettelanschläge usw., auch Preistafeln an Tankstellen).

Hierbei geht es um eine werbliche Funktion. Laut dem Bundesverwaltungsgericht ist dies gegeben, wenn es ihr Ziel ist, den Blick auf sich zu ziehen. Der Inhalt der Reklame soll nicht nur zur Kenntnis gelangen, sondern in das Gedächtnis und das Bewusstsein aufgenommen werden, um das künftige Verhalten des Angesprochenen zu beeinflussen. Der optische Reiz ist auf die Erzielung eines Werbeerfolges abgestellt.

Nach dieser Definition gehören nicht dazu:

  • Ausstellungs- und Verkaufsstücke, da sie nur auf sich selbst hinweisen (BRS 22, Nr. 128)

  • zu einem Himmelsstrahler als Werbeanlage - Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen 22.06.1994 -11 B 1466/94

  • zu einer Werbefolie am Schaufenster - Urteil des VGH Baden-Württemberg 20.06.1994 (in BauR, 1995, II, S. 224 ff).

Auch Warenautomaten sind keine Werbeanlagen, werden aber hinsichtlich der städtebaulichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen Werbeanlagen entsprechend behandelt.

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Die Landesbauordnungen klammern aber eine Reihe von weniger bedeutsamen Vorhaben von der Genehmigungsbedürftigkeit aus, da mit ihnen regelmäßig weniger gravierende städtebauliche Auswirkungen verbunden sind (Aufzählung genehmigungsfreier Werbeanlagen z.B. in § 62 Abs. 1 Nr. 12 BauO NRW 2018,NW; Nr. 55 ff. Anhang 1 LBO,BW).

An eine Werbeanlage werden folgende baurechtliche Anforderungen gestellt:

  • keine Verunstaltung der baulichen Anlage, des Straßen-, Ort- oder Landschaftsbildes

  • keine Gefährdung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs

  • keine zu starke Verdichtung (ab ca. drei Werbeanlagen)

  • keine Beeinträchtigung der Wohnzwecke der Gebäude (z.B. durch das Licht)

  • Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen

Bauplanungsrechtlich sind Werbeanlagen bauliche Anlagen im Sinne von § 29 BauGB, wenn sie bodenrechtliche Relevanz besitzen, wenn sie also geeignet sind, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Diese Relevanz ist gegeben, wenn sie in ihrer gedachten Häufung städtebaulich beachtliche Belange - regelmäßig das Ortsbild - berühren und deshalb ein Planungsbedürfnis hervorrufen.

Beispiel:

Die üblichen großflächigen Werbetafeln mit einer Fläche von rund 3,80 m auf 2,70 m - im sogenannten Euroformat - haben regelmäßig diese städtebauliche Relevanz, da sie Auswirkungen auf das Ortsbild haben. Eine klassische Litfasssäule hat diese Relevanz regelmäßig nicht.

Weitere Hinweise:

Auch Werbung an der Stätte der Leistung kann eine Hauptnutzung sein, nämlich dann, wenn die Werbeanlage selbstständig errichtet wurde. Ist sie allerdings mit Blick auf die auf dem jeweiligen Grundstück aufstehenden Gebäude usw. nur als geringfügig und untergeordnet zu bewerten, handelt es sich planungsrechtlich um eine Nebenanlage. Werbung an der Stätte der Leistung ist aber in allen Baugebieten zulässig, es können sich höchstens Standortprobleme im Verhältnis zur überbaubaren Grundstücksfläche ergeben.

Durch privatrechtliche Gestattungsverträge wird das in der Landesbauordnung vorgesehene Genehmigungsverfahren nicht entbehrlich.

In bestimmten besonders schutzwürdigen Baugebieten und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (= Außenbereich) sind Werbeanlagen nur eingeschränkt möglich. So ist in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten neben amtlichen Mitteilungen usw. nur Werbung an der Stätte der Leistung (in reinen Wohngebieten nur als Hinweisschild) zulässig. Auch im Außenbereich ist vom Werbeverbot vor allem die Werbung an der Stätte der Leistung ausgenommen.

Daneben bestehen in einigen Kommunen Werbeanlagensatzungen, die die Voraussetzungen der Zulässigkeit für die jeweilige Kommune regeln.

 Siehe auch 

Baugenehmigung

Werbeanlagen - Beseitigung

Werbeanlagen - Rechtsprechung

OVG Nordrhein-Westfalen 20.02.2004 - 10 A 3279/02 (Störende Häufung von Werbeanlagen)

Büchs/Walter/Amann: Baurecht in Bayern. Kommentar; Loseblattwerk

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum: BauO NRW. Kommentar; 13. Auflage 2019

Glöckner/Henning v. Berg: Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2. Auflage 2015

Jeromin: LBauO Rh-Pf, Kommentar; 4. Auflage 2016

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017

Lembcke: Handbuch Baukonfliktmanagement: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten; 1. Auflage 2013

Ulbrich: Formularbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 4. Auflage 2018