Rechtswörterbuch

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Wartezeit

 Normen 

§§ 50 - 53 SGB VI

§ 122 SGB VI

 Information 

1. Allgemein

Für Rentenansprüche notwendig vorliegende Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen je nach der Rentenart folgende Wartezeiten: 5 Jahre, 15 Jahre, 20 Jahre und 35 Jahre.

Die jeweils vorgegebene Wartezeit muss im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bzw. der Antragstellung erfüllt sein, es sei denn etwas anderes ist gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage sind die §§ 50 - 53 SGB VI.

Die Wartezeiten müssen nicht zusammenhängend zurückgelegt werden und werden in Monaten berechnet. Ein Monat, in dem die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt sind ("angebrochener Monat"), zählt als ganzer Monat, kann aber nur für eine Rentenart einmal berücksichtigt werden.

Wartezeiten können gemäß § 52 SGB VI auch erfüllt werden durch

Mit der Einfügung des § 51 Abs. 3a SGB VI wurde erreicht, dass auf die Wartezeit von 45 Jahren auch Zeiten angerechnet werden, in denen Versicherte Arbeitslosengeld bezogen haben. Damit wird auch Versicherten, die zeitweise keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen konnten und Arbeitslosengeld als Versicherungsleistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bezogen haben, der Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht. Hiermit wird insbesondere der Arbeitsmarktsituation in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung Rechnung getragen. Kurze Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie werden sich insoweit nicht nachteilig auswirken.

Dagegen sind Zeiten des Bezugs von Leistungen, die von einem Fürsorgecharakter geprägt sind und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, nicht anrechenbar. Denn sie beruhen nicht auf eigener Beitragsleistung und sind einkommens- beziehungsweise bedürftigkeitsabhängig. Zudem können sie - im Gegensatz zu Versicherungsleistungen - zeitlich unbegrenzt bezogen werden: Das Arbeitslosengeld ist eine kurzfristige Entgeltersatzleistung, da es nur für eine begrenzte Anspruchsdauer gezahlt wird. Bürgergeld steht ohne zeitliche Begrenzung für die Dauer einer Hilfebedürftigkeit zu. Da es nicht Regelungsintention der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist, mit Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit einen abschlagsfreien Rentenanspruch vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu begründen, werden Zeiten des Bezugs von Bürgergeld für die Wartezeit nicht berücksichtigt.

Gemäß § 51 Abs. 4 SGB VI sind Kalendermonate mit Ersatzzeiten auf Wartezeiten anzurechnen.

Die Wartezeit kann daneben bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 SGB VIvorzeitig erfüllt werden. In den in § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI aufgeführten Fällen gilt die Wartezeit fiktiv als erfüllt.

2. Die einzelnen Wartezeiten

Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:

Die Wartezeit von 15 Jahren (§ 243b SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:

Die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI) ist Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

Die Wartezeit von 25 Jahren (§§ 50 Abs. 3 SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:

  • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

  • Rente für Bergleute beginnend mit dem 50. Lebensjahr

Die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB VI) ist Voraussetzung für folgende Rentenarten:

 Siehe auch 

Altersteilzeit

Altersrente

Berufsunfähigkeitsrente

Ersatzzeiten

Erwerbsunfähigkeitsrente

Frühverrentung

Rentenarten

Rentenversicherungsträger

Teilrente

Verminderte Erwerbsfähigkeit