Rechtswörterbuch

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Vorrang des Strafrechts

 Normen 

§ 21 OWiG

 Information 

Eine Tat kann nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn die Tat nicht als Straftat zu qualifizieren ist. Dies gilt auch, wenn die Straftat nur versucht wurde oder als Fahrlässigkeitstat verfolgt werden kann (sofern der Versuch / die Fahrlässigkeit strafbar ist).

Dieser Vorrang des Strafrechts ergibt sich aus § 21 OWiG. Wurde die Tat zunächst als Ordnungswidrigkeit verfolgt und ergeben sich dann Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, so hat gemäß § 41 OWiG die Verwaltungsbehörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben.

Ein Verhalten ist stets dann zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze, also mindestens eine Straf- und eine Bußnorm verletzt. Grundsätzlich muss also Tateinheit nach § 19 OWiG vorliegen.

Liegen hingegen zwei oder mehrere Handlungen vor, die nicht gleichzeitig begangen worden sind, so liegt Tatmehrheit i.S.d. § 20 OWiG vor. Liegt zwar tatmehrheitliches Verhalten vor, bilden jedoch materiell-rechtliche Handlungen eine Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO), so besteht für die Verwaltungsbehörde keine Verfolgungszuständigkeit für die mit der Straftat in Tatmehrheit stehende, aber prozessual verknüpfte Ordnungswidrigkeit. Die Zuständigkeit liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft, die Verwaltungsbehörde muss das bei ihr anhängige Verfahren nach § 41 OWiG abgeben. Anhaltspunkte für eine Straftat verlangen Tatsachen, nicht bloße Vermutungen. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen beginnen und fortführen kann, solange die Wahrscheinlichkeit besteht, dass zunächst vorhandene Anhaltspunkte für eine Straftat durch weitere Ermittlungserkenntnisse entfallen könnten.

 Siehe auch 

Bußgeldverfahren

Bußgeldkatalog

Straftat - Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit

König: BaföG-Betrug - nur eine Ordnungswidrigkeit?; Juristische Ausbildung - JA 2004, 497

Göhler/Seitz/König: Ordnungswidrigkeitengesetz; Kommentar; 15. Auflage 2009