Vormundschaftsgericht
Gesetzlich nicht mehr geregelt.
1. Aktuelle Rechtslage
Mit dem Inkrafttreten der Reform der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 wurde das Vormundschaftsgericht aufgelöst.
Die dem Vormundschaftsgericht zuvor übertragenen Aufgaben werden von dem (erweiterten) Familiengericht sowie dem Betreuungsgericht wahrgenommen.
Gemäß Art. 111 des Artikelgesetzes "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ist auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Reformgesetzes beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.
2. Rechtslage bis zum 30.08.2009
Das Vormundschaftsgericht war eine Abteilung des Amtsgerichts.
Das Vormundschaftsgericht war zuständig zur Entscheidung über die ihm nach den Gesetzen zugewiesenen Vormundschaftsaufgaben.
Rechtsgrundlage war das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit.
Die Aufgaben waren entweder vom Rechtspfleger oder vom Vormundschaftsrichter wahrzunehmen. Die Abgrenzung richtete sich nach § 14 RPflG.
Labuhn/Feldtrup/Labuhn: Familiengericht und Vormundschaftsgericht, 1. Auflage 1999
Karle/Clauß: Kinder- und jugendpsychiatrische Begutachtung im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren; Familie und Recht - FuR 1999, 150
Knieper: Vormundschaftgerichtliche Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen; Neue juristische Wochenschrift - NJW 1998, 2720
Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamrRZ 1994, 1007
