Vor § 29
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 3. – Der Geschäftsgang im Bundesrat
Vor § 29
Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.