Rechtswörterbuch

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Vollstreckungsvertrag

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Vertrag über die Voraussetzungen, die Zulässigkeit und die Art und Weise einer Zwangsvollstreckung.

Die Parteien eines Rechtsverhältnisses können neben einem Prozessvertrag auch einen Vollstreckungsvertrag abschließen. Jedoch sind nicht alle gesetzlichen Vorschriften der Zwangsvollstreckung abänderbar.

Der Abschluss eines Vollstreckungsvertrages unterliegt keiner gesonderten Form. Jedoch ist der Inhalt beschränkt: Unzulässig ist die Vereinbarung anderer als im Gesetz vorgesehener Vollstreckungsarten oder die Einräumung anderer Voraussetzungen (z.B. kein Titel erforderlich). Auch Vereinbarungen, nach denen die Vollstreckungsobjekte bzw. das Vermögen, anders als im Gesetz vorgesehen, erweitert wird, sind nicht wirksam.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Vereinbarungen, die die gesetzlichen Vorgaben der Zwangsvollstreckungzum Nachteil des Vollstreckungsschuldners abändern, unwirksam sind. Zulässig sind Vereinbarungen, die die Vollstreckung zu Gunsten des Schuldners einschränken.

Das Vollstreckungsorgan ist an Vereinbarungen in einem wirksamen Vollstreckungsvertrag gebunden.

Ungeklärt ist derzeit noch, mit welchem Rechtsbehelf die Vollstreckung hindernde Vereinbarungen aus dem Vollstreckungsvertrag geltend gemacht werden sollen. Es fehlt an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die sonstige Rechtsprechung neigt zur Anwendung der Vollstreckungsgegenklage.

 Siehe auch 

Urteile - vollstreckungsfähige

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Zwangsvollstreckung

Zwangsverwaltung