Rechtswörterbuch

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Vollstreckungstitel - Verwaltungsrecht

 Normen 

§ 3 VwVG

 Information 

Zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher, durch Verwaltungsakt begründete Ansprüche und Pflichten benötigt die Verwaltung nicht das Vorliegen eines besonderen verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungstitels, vielmehr ist der in dem vorausgehenden allgemeinen Verwaltungsverfahren ergangene Verwaltungsakt bereits eine ausreichende Grundlage für die Vollstreckung.

 Siehe auch 

Beitreibung

Ersatzvornahme

Ersatzzwangshaft

Sofortvollzug

Titel

Unmittelbarer Zwang

Verwaltungszwang

Zwangsgeld

Zwangsmittel - Androhung

Zwangsmittel - Anwendung

Zwangsmittel - Festsetzung