Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Vollstreckungsbehörde

 Normen 

§ 4 VwVG

§§ 7 f. VwVG

§§ 2 f. VwVG NRW, NW

 Information 

Sachlich zuständige Behörde zur Durchführung der Vollstreckung.

Gemäß § 7 VwVG wird ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; diese vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen. Sofern es nicht um die Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Vollstreckungstitel geht, ist es die Behörde des jeweiligen Verwaltungszweigs selbst, die den in dem vorausgehenden allgemeinen Verwaltungsverfahren geschaffene Vollstreckungsgrundlage (Vollstreckungstitel - Verwaltungsrecht) unter Anwendung von sog. Verwaltungszwang durchsetzen kann.

Zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind

  • die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges oder

  • die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist

als Vollstreckungsbehörden zuständig.

Zur Beitreibung von Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung vom Innenministerium in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zugelassen ist, sind als Vollstreckungsbehörden vorgesehen:

  • Beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom Finanzministerium und vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und

  • bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden deren Kassen.

Eingeleitet wird die Vollstreckung wegen Geldforderung durch eine Verwaltungsanordnung; dies ist ein behördeninterner Auftrag der Verwaltungsbehörde an die Vollstreckungsbehörde zur Durchführung der Vollstreckung.

 Siehe auch 

Beitreibung

Verwaltungszwang

Zwangsmittel - Androhung

Zwangsmittel - Anwendung

Zwangsmittel - Festsetzung