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Verwirkung von Grundrechten

 Normen 

Art. 18 GG

§§ 36-41 BVerfGG

 Information 

Art. 18 GG sieht eine Verwirkung von bestimmten Grundrechten vor, wenn diese diese Grundrechte zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden.

Die Verwirkung von Grundrechten tritt nicht automatisch als Folge des Missbrauchs der betreffenden Grundrechte ein, vielmehr muss hierüber eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen. Eine derartige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verwirkung der Grundrechte hat somit konstitutive Bedeutung. Dabei ist es dem Bundesverfassungsgericht als einzige Instanz vorbehalten, eine solche Sanktion zu verhängen.

Die Aufzählung der Grundrechte in Art. 18 GG, bei deren Missbrauch eine Verwirkung dieser Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden kann, ist abschließend. Dies bedeutet, dass Personen - auch für den Fall, dass diese sich ausdrücklich als Feinde der Demokratie und des Rechtsstaats bekennen - niemals die wesentlichen Grundrechte Freiheit, Gleichheit, Persönlichkeit, Bekenntnisfreiheit und insbesondere die Menschenwürde aberkannt werden können.

Die §§ 36-41 BVerfGG sehen hinsichtlich der Verwirkung von Grundrechten die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens vor. Der Antrag auf Entscheidung des BVerfG auf Verwirkung kann nur vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht muss dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. Zur Beurteilung, ob der Antrag begründet ist, kann es eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen. Stellt sich der Antrag als begründet heraus, stellt das Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der Antragsgegner verwirkt hat. Dabei kann es die Verwirkung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, befristen.

Hinweis:

Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und Dauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen, soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte beeinträchtigen.

Da "Schutzgut" des Art. 18 GG die freiheitlich demokratische Grundordnung ist, kann das Bundesverfassungsgericht ferner dem Antragsgegner für die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen Personen ihre Auflösung anordnen.

Tatsächlich gehen Gefahren für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Staat nur selten von Privatpersonen, sondern vielmehr von Parteien oder Vereinigungen aus. Diesbezüglich ist im Grundgesetz ein besonderer Schutz in Art. 21 Abs. 2 GG vor Parteien und in Art. 9 Abs. 2 GG vor Vereinigungen vorgesehen.

 Siehe auch 

Parteiverbot

Vereinsverbot