Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Verwaltungsverfahren - förmlich

 Normen 

§ 63 - 71 VwVfG

 Information 

Im Vergleich zum (allgemeinen) Verwaltungsverfahren strengeren Förmlichkeiten unterworfenes Verwaltungsverfahren.

Die Vorschriften des nichtförmlichen (allgemeinen) Verwaltungsverfahren gelten auch für das förmliche Verwaltungsverfahren, wenn die § 63 - 71 VwVfG keine abweichenden Regelungen enthalten.

Abweichungen ergeben sich insbesondere in folgenden Punkten:

  • Vor der Entscheidung hat die Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

  • Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens verpflichtet.

  • Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich. Die Entscheidung der Behörde kann unmittelbar durch Einreichung der Klage angegriffen werden.

 Siehe auch 

Verwaltungsverfahren