Rechtswörterbuch

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Verwaltungsrechtsverhältnis

 Normen 

§ 43 VwGO

§ 55 SGG

§ 41 FGO

 Information 

Verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten.

Das Verwaltungsrechtsverhältnis entsteht, wenn durch die Anwendung von Rechtsnormen zwischen zwei Rechtssubjekten eine Rechtsbeziehung entsteht.

Bei den miteinander korrespondierenden Rechtssubjekten kann es sich sowohl um eine außerhalb der Verwaltung stehende juristische oder natürliche Person und einen Träger der öffentlichen Verwaltung als auch um zwei Träger der Verwaltung handeln.

Die Rechtsbeziehung kann sich aus dem Allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Besonderen Verwaltungsrecht oder dem Verwaltungsverfahrensrecht ergeben.

Beispiele:

Das Schulverhältnis, das Baurechtsverhältnis, das Sozialleistungsverhältnis, das Wirtschaftsrechtsverhältnis.

Das Bestehen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses ist Voraussetzung für die Klagebefugnis einer Feststellungsklage.

 Siehe auch 

Subjektives Recht

Verwaltungsakt - zustimmungsbedürftig