Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Verwaltungskompetenzen

 Normen 

Art. 30 GG

Art. 83 - 91b GG

 Information 

Zuständigkeit zur Ausführung der Gesetze.

Die Zuständigkeit der Verwaltung zur Ausführung der Gesetze ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausschließlich geregelt. Es besteht ein Typenzwang der Verwaltungskompetenzen: Jede Ausführung von Gesetzen bzw. jede Verwaltungstätigkeit muss einer dieser Verwaltungskompetenzen zuzuordnen sein.

Es gibt fünf verschiedene Verwaltungskompetenzen, nach denen sich u.a. die Befugnisse des Bundes gegenüber den Ländern bestimmen:

  • Landesgesetze:

    Die landeseigene Verwaltung (Art. 30 GG).

  • Bundesgesetze:

  • Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a, b GG).

    Mit der am 01.01.2015 in Kraft getretenen Änderung des Art. 91b GG (Erweiterung der Kooperationsmöglichkeiten in Wissenschaft, Forschung und Lehre) wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Bund und die Länder gemeinsam die Grundfinanzierung der Hochschulen stärken und ihnen sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext verlässliche Perspektiven und Planungssicherheit geben:

    "Bund und Länder können aufgrund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder."

    Zuvor konnten Bund und Länder gemeinsam nur außeruniversitäre Forschungseinrichtungen institutionell fördern, während Hochschulen lediglich in Form von thematisch und zeitlich begrenzten Projekten durch den Bund unterstützt werden konnten. Mit der Grundgesetzänderung wird zusätzlich eine langfristige Förderung von Hochschulen, einzelnen Instituten oder Institutsverbünden ermöglicht. Darüber hinaus können Verbindungen von Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen wesentlich einfacher als bisher gemeinsam durch Bund und Länder unterstützt und effizienter ausgestaltet werden, da mit der Grundgesetzänderung insbesondere die bisher mit der Trennung der Finanzströme verbundenen rechtlichen und administrativen Probleme entfallen.

    Das Merkmal von "überregionaler Bedeutung" setzt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2710) voraus, dass der Gegenstand der Förderung "Ausstrahlungskraft über das einzelne Land hinaus hat und bedeutend ist im nationalen oder internationalen Kontext. Eine weitere Konkretisierung dieses Begriffs hat im Rahmen der jeweiligen Bund-Länder-Vereinbarung zu erfolgen. Bund und Ländern steht insoweit ein weiter Spielraum zu. Ziele der Bund-Länder-Vereinbarungen sind gemeinsame Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen, mit denen die Leistungsfähigkeit der deutschen Wissenschaftslandschaft und ihre Exzellenz in Breite und Spitze verbessert werden kann. Damit sind auch Chancen für diejenigen Standorte und Regionen eröffnet, deren Entwicklungspotenziale noch ausbau fähig sind. Auch ist eine breit angelegte, hochschul- oder institutsübergreifende Förderung möglich. Beispiele für die bisherige Förderung in Fällen überregionaler Bedeutung mit breiter Wirkung für die Hochschulen in Deutschland sind:

    • der Hochschulpakt 2020, mit dem für die zusätzlichen Studienanfänger aller staatlichen Hochschulen Mittel bereitgestellt werden,

    • der Qualitätspakt Lehre, mit dem derzeit 186 Hochschulen gefördert werden,

    • das Professorinnenprogramm, das derzeit 115 Hochschulen erreicht.

 Siehe auch 

Bundesauftragsverwaltung

Bundesgesetzgebung

Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen

Landesorganisationsgesetz

Legislative

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare