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Vertrag von Lissabon

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LissabonV

 Information 

1. Hintergrund

Die Staats- und Regierungschefs sowie die Außenminister der EU unterzeichneten am 13. Dezember 2007 in Lissabon einen weiteren EU-Reformvertrag, den Vertrag von Lissabon.

Als Ersatz für die gescheiterte EU-Verfassung und als Nachfolgevertrag für den Vertrag von Nizza sollte das EU-Recht reformiert und an die geänderte Situation nach dem Beitritt der osteuropäischen Staaten angepasst werden.

Rechtsgrundlage des EU-Rechts sind der EU-Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

Mit dem Vertrag von Lissabon blieb es grundsätzlich bei der Beibehaltung des Vertragssystems EU-Vertrag / EG-Vertrag, die Inhalte des Lissabon-Vertrages wurden in die bestehenden Verträge eingebaut. Die Bezeichnung des EG-Vertrages wurde dabei in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" geändert. In beide Verträge wurde der Inhalt der seinerzeit geplanten EU-Verfassung einbezogen.

2. Inhalte

Mit dem Vertrag von Lissabon ist bzw. wird es u.a. zu folgenden Änderungen kommen:

  • Struktur / Organisation:

    • Die Europäische Union hat die Rechtsstellung der Europäischen Gemeinschaften übernommen.

    • Die Europäische Zentralbank ist zu einem Organ der EU geworden.

    • Auch der Europäische Rat, d.h. die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der EU, wird ein Organ der EU. Der Vorsitz wird einem Ratspräsidenten erteilt, der für 2,5 Jahre gewählt wird.

    • Die Europäische Atomgemeinschaft ist aus der Europäischen Union ausgegliedert worden.

    • Die Zahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments wurde seit 2014 von 754 auf 750 reduziert.

    • Die Zahl der EU-Kommissare wird ab 2014 auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedsstaaten verringert.

    • Das Amt des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wurde in das Amt des "Hohen Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik" umgewandelt.

  • Organisation der politischen Arbeit:

    • Die Abstimmungsmodalitäten im Rat der Europäischen Union werden wie folgt geändert:

      Viele Beschlüsse, die bisher noch einstimmig gefasst werden müssen, erfordern zukünftig nur noch eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 55% der Mitgliedstaaten, die mindestens 65% der europäischen Bevölkerung auf sich vereinen müssen.

    • Es wurde die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens (Bürgerinitiative) eingeführt. Es wird als Europäische Bürgerinitiative bezeichnet: Wenn mindestens eine Million Bürger ein Gesetzgebungsverfahren einleiten wollen, muss die Europäische Kommission tätig werden.

    • Die Kompetenzen des Europäischen Parlaments wurden erweitert: Das Europäische Parlament entscheidet gleichberechtigt über eingebrachte Gesetzentwürfe sowie den EU-Haushalt.

    • Die Ratspräsidentschaft im Europäischen Rat dauert 36 Monate statt wie zuvor 6 Monate dauern.

    • Die Zuständigkeiten zwischen EU und Nationalstaaten wurden stärker abgegrenzt (Subsidiaritätsprinzip).

  • Inhalte der Arbeit:

    • Die Bekämpfung des Klimawandels wurde als allgemeines Ziel festgelegt.

    • Die Charta der Grundrechte wurde von den Mitgliedstaaten ausdrücklich anerkannt. Ausnahmen gelten für Großbritannien und Polen.

 Siehe auch 

Amsterdamer Vertrag

EG-Vertrag

EU-Grundrechtecharta

Europäische Grundrechteagentur

Maastrichter Vertrag

Vertrag von Nizza

Fischer/Keller/Ott/Quarch: EU-Recht in der Praxis; 1. Auflage 2012

Fischer: EUV/AEUV; 1. Auflage 2010

Hatje/Kindt: Der Vertrag von Lissabon - Europa endlich in guter Verfassung?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1761

Weber: Vom Verfassungsvertrag zum Vertrag von Lissabon; Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW 2008, 7