Versicherungsberichterstattung

 Normen 

BerVersV

 Information 

Gemäß § 55a VAG kann das Bundesfinanzministerium eine Rechtsverordnung erlassen, die Versicherungsunternehmen zu den in § 55a Abs. 1 VAG aufgeführten Informationen verpflichtet.

Die Berechtigung zum Erlass einer derartigen Rechtsverordnung wurde durch die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a VAG auf das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen übertragen.

Diese Rechtsverordnung wurde als Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) erlassen. Gemäß § 1 BerVersV sind Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, verpflichtet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorzulegen, der folgenden Inhalt hat:

  • die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen nach Maßgabe der §§ 2 - 7 BerVersV

  • formgebundene Erläuterungen gemäß §§ 9 - 14 BerVersV

  • sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß §§ 16, 17 BerVersV

  • die in § 18 BerVersV aufgeführten ergänzenden Unterlagen

Die Vorlage der Unterlagen ist innerhalb der in den einzelnen Vorschriften geregelten Frist zu erteilen.

Eine Verletzung der Vorlagepflicht (Vorlage erfolgt nicht, nicht fristgemäß, nicht vollständig oder nicht richtig) stellt gemäß § 25 BerVersV, § 144 Abs. 1 Nr. 5 VAG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann.

 Siehe auch