Versetzung eines Beamten

 Normen 

§ 28 BBG

§ 15 BeamtStG

§ 13 BBesG

Beamtengesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn, wobei statusrechtlich derselbe Dienstposten verbleibt.

Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage sind § 28 BBG und § 15 BeamtStG bzw. das entsprechende Landesgesetz.

Die Versetzung ist zu unterscheiden von

Zu unterscheiden ist zwischen

  • der Versetzung innerhalb des Dienstbereiches des bisherigen Dienstherrn

    und

  • der Versetzung in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn.

Beide Formen der Versetzung unterliegen gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Zustimmung des Personalrats, und zwar sowohl des Personalrats der abgebenden als auch der aufnehmenden Behörde. Ausnahmen gelten für die in § 77 BPersVG aufgeführten Beamten.

2. Voraussetzungen

Nach § 28 BBG erfordert eine Versetzung das Vorliegen folgender Voraussetzungen:

Absatz 2:

  • Antrag des Beamten

    oder

  • Versetzung ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen

    Ein dienstliches Bedürfnis zur Versetzung kann sich u.a. ergeben aus:

    • der Personallage

    • den Leistungen des Beamten

    • einer drohenden Dienstunfähigkeit, die durch die Versetzung in ein anderes Amt vermieden werden kann

    • verhaltensbedingten Gründen (z.B. wegen eines Dienstvergehens, BVerwG 02.09.1999 - 2 C 36/98)

Die nach der vormaligen Rechtslage § 26 BBG 1999 notwendige Voraussetzung, dass das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, wurde mit der Reform des Beamtenrechts im Februar 2009 zur Förderung der Mobilität der Beamten nicht übernommen.

Absatz 3:

  • Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden

  • Das Aufgabengebiet des zu versetzenden Beamten wird hiervon berührt.

  • Die Versetzung erfolgt in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn.

  • Die Zustimmung des Beamten ist nicht erforderlich.

Absatz 4:

  • In den übrigen Fällen einer Versetzung muss der Beamte seine Zustimmung erteilen.

3. Rechtsschutz

Der Beamte kann gegen seine Versetzung mit Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. bei der Ablehnung seines Versetzungsantrags mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Gemäß § 54 BeamtStG haben Widerspruch und Anfechtungsklagekeine aufschiebende Wirkung.

Hinweis:

In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen ist gemäß § 104 LBG NRW sowie § 105 NBG auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.

Bei der Frage, welcher Sach- und Rechtsstand bei der Urteilsentscheidung ausschlaggebend ist, ist wie folgt zu unterscheiden:

4. Amtsherabsetzung

Als Amtherabsetzung wird die Versetzung des Beamten in ein Amt mit einem niedrigerem Endgrundgehalt bezeichnet.

 Siehe auch 

BVerwG 11.11.2009 - 6 PB 25/09 (Bedeutung des personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffs i.R.e. für eine mitbestimmungspflichtige Versetzung erforderlichen Dienststellenwechsels)

BVerwG 23.09.2004 - 2 C 37/03 (Rücknahme des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn)

BVerwG 19.12.2002 - 2 C 1/02 (Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn)

BVerwG 16.09.1994 - 6 P 33/93

EuGH 01.03.1989 - C 271/87

Kathke: Versetzung, Umsetzung, Abordnung und Zuweisung - Mobilität und Flexibilität im Beamtenverhältnis; Zeitschrift für das Beamtenrecht - ZBR 1999, 325

Maiwald: Beamtenrecht des Bundes und der Länder; 60. Auflage 2009

Plog/Wiedow u.a.: Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz; Loseblatt; Kommentar

Schönrock: Versetzung und Zuweisung nach neuem Beamtenrecht; Zeitschrift für Beamtenrecht - ZBR 2010, 222