Verkehrsunfall - Ausland - Ausländer
1. Verkehrsunfall im Inland mit einem ausländischen Unfallgegner
Sofern der Unfall sich in Deutschland ereignet hat, gilt nach dem Tatortgrundsatz (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches deutsches Recht. Allerdings kann das deutsche Recht des Unfallorts gemäß Art. 41 Abs. 1 EGBGB durch eine andere Anknüpfung verdrängt werden, wenn eine wesentlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht (OLG Düsseldorf 05.11.2007 - 1 U 64/07).
Aber: Wer als Ausländer sein Fahrzeug nach einem Unfall in Deutschland unrepariert in sein Heimatland zurückbringt, kann sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gefallen lassen müssen, dass bei einer Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten auf die günstigeren Preise seines Heimatlandes abgestellt wird. Anders liegt der Fall, wenn der Ausländer für längere Zeit in Deutschland lebt und ihm das im Ausland zugelassene Kfz zur Verfügung gestellt wurde (OLG Düsseldorf 05.11.2007 - 1 U 64/07).
Eine Besonderheit ist, dass der deutsche Unfallbeteiligte seine Ansprüche nicht nur gegen den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung richten kann, sondern auch an das Deutsche Büro Grüne Karte (Hamburg) bzw. die Gemeinschaft der Grenzversicherer (Hamburg).
Sowohl das Deutsche Büro Grüne Karte als auch die Gemeinschaft der Grenzversicherer sind in einem Prozess allein passivlegitimiert.
2. Verkehrsunfall im Ausland
2.1 Anwendbares Schadensersatzrecht
Rechtsgrundlage ist die VO 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung).
Anwendbar ist gemäß Art. 4 Absatz 1 VO 864/2007 grundsätzlich das Schadensersatzrecht des jeweiligen Unfalllandes.
Haben die Unfallbeteiligten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist gemäß Art. 4 Absatz 2 VO 864/2007 das deutsche Schadensrecht, aber das Straßenverkehrsrecht des Unfallortes anwendbar.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen besteht bei Vorliegen der in Art. 4 Absatz 3 VO 864/2007 genannten Voraussetzungen.
2.2 Rechtschutzdeckung
Die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten übernimmt dabei alternativ gemäß Abschnitt 5 ARB 2012 / § 5 Abs. 1b ARB 2008/2000/94 folgende Kosten:
Die Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen Rechtsanwalts.
oder
Die Vergütung eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts.
Daneben beinhaltet der Versicherungsschutz:
Die Übernahme der Kosten für einen ausländischen Sachverständigen.
Die Übernahme der Reisekosten, wenn das ausländische Gericht das Erscheinen des Versicherungsnehmers angeordnet hat. Die Kostenübernahme ist begrenzt auf die Höhe der für deutsche Rechtsanwälte geltenden Geschäftsreisekosten.
Die Kosten einer Übersetzung.
2.3 Entschädigungsstelle und Schadenregulierungsbeauftragte
Art. 4 und 6 der Richtlinie 2000/26 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verpflichten die EU-Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer Entschädigungsstelle sowie zur Bestimmung eines Schadensregulierungsbeauftragten.
Aufgabe der Entschädigungsstelle ist es, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Unfallschadenregulierung im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu übernehmen. Die Aufgaben der Entschädigungsstelle sind in Deutschland dem "Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein" (http://www.verkehrsopferhilfe.de) in Hamburg übertragen worden.
Jeder Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ist daneben verpflichtet, in jedem Mitgliedstaat der EU einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Die Vorgaben der Richtlinie sind in Deutschland in § 7b VAG umgesetzt.
Aufgabe des Schadenregulierungsbeauftragten ist es, im Auftrag des Versicherungsunternehmens Ansprüche auf den Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden zu bearbeiten und zu regulieren. Voraussetzung ist ein Unfall, der sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedsstaat des Geschädigten ereignet hat, und dass der Unfall mit einem Fahrzeug verursacht wurde, das in einem EU-Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
Der Schadenregulierungsbeauftragte muss dabei in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt ist.
Dettmeier: Regressgefahr bei Regulierung eines Verkehrsunfalls im Ausland? Deutsches Auto-Recht - DAR 2000, 381
Hering: Der Verkehrsunfall in Großbritannien; Straßenverkehrsrecht - SVR 2010, 135
Hering: Der Verkehrsunfall in Portugal; Straßenverkehrsrecht - SVR 2010, 100
Hering: Der Verkehrsunfall in Spanien; Straßenverkehrsrecht - SVR 2009, 414
Hering: Der Verkehrsunfall in Luxemburg; Straßenverkehrsrecht - SVR 2009, 329
Hering: Der Verkehrsunfall in Belgien; Straßenverkehrsrecht - SVR 2009, 257
Hering: Der Verkehrsunfall in den Niederlanden; Straßenverkehrsrecht - SVR 2009, 217
Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 4. Auflage 2012
Kuhnert: Schadensregulierung mit Auslandsbezug; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 3347
Meyr: Die Regulierung von Verkehrsunfallschäden in Deutschland und den Niederlanden; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 1999, 359
Nugel: Der Verkehrsunfall aus dem Ausland vor der deutschen Gerichtsbarkeit nach der neuen EuGH-Rechtsprechung; Zeitschrift für Schadensrecht - zfs 2008, 309
Staudinger/Czaplinski: Verkehrsopferschutz im Lichte der Rom I-, Rom II- sowie Brüssel I-Verordnung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2249
