Rechtswörterbuch

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Vergleich

 Normen 

§ 779 BGB

 Information 

1. Allgemein

Beendigung eines Streits oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben in der Form eines Vertrages.

Der Vergleich selbst ist nicht gesetzlich geregelt. § 779 BGB beinhaltet nur die Definition des Vergleichs und eine gesetzlich geregelte Unwirksamkeit. Ausgeschlossen ist der Vergleichsschluss über streitige Sachverhalte, die nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen (z.B. Sorgerecht für gemeinsames Kind).

Der Vergleich ist grundsätzlich nicht formbedürftig, er kann formlos abgeschlossen werden.

Im Unterschied zum Erlass (§ 397 BGB), durch den eine Schuld einseitig aufgegeben wird, fordert der Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben.

Unerheblich ist, ob beide Vergleichsparteien zu gleichen Teilen oder auch aus objektiver Sicht nachgeben. Eingeständnisse in unterschiedlicher Höhe schaden nicht, solange tatsächlich beide nachgeben.

Ein Vergleich kann nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. Ausgeschlossen ist die Anfechtung wegen Irrtums über einen streitigen Punkt, der durch den Vergleich gerade beseitigt werden sollte.

2. Formen

Unterschieden werden:

  • der außergerichtliche Vergleich

    Der Anwaltsvergleich ist eine gesetzliche geregelte besondere Form des außergerichtlichen Vergleichs.

  • der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich), der zugleich eine Prozesshandlung darstellt

3. Voraussetzungen

Ein wirksamer Vergleichsschluss unterliegt folgenden Voraussetzungen:

  1. a)

    Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis.

  2. b)

    Über das Rechtsverhältnis besteht Streit, Ungewissheit oder Unsicherheit.

    Hinweis:

    Ein Rechtsverhältnis liegt auch vor, wenn sich der Streit / Ungewissheit / Unsicherheit gerade auf das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien bezieht.

  3. c)

    Im Rahmen eines Vertrages wird durch gegenseitiges Nachgeben dieser Streit, die Ungewissheit oder die Unsicherheit beendet.

4. Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit des Vergleichs ist gesetzlich geregelt. Nach § 779 BGB liegt unter folgenden Umständen die Unwirksamkeit des Vergleichs vor:

  1. a)

    Der dem Vergleich zugrunde liegende Sachverhalt entspricht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht der Wirklichkeit.

  2. b)

    Bei Kenntnis der Sachlage wäre der Streit oder die Ungewissheit nicht entstanden.

Folge ist die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs.

Andere Unwirksamkeitsgründe bleiben ungeachtet der Sonderregel bestehen.

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 4 TVG ist ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig! Als Verzicht wird jedes Rechtsgeschäft angesehen, durch den der Arbeitnehmer auf das Recht verzichtet, ohne dass er einen entsprechenden Ausgleich erhält (BAG 12.02.2014 - 4 AZR 317/12).

Möglich (und nicht genehmigungspflichtig) ist jedoch ein Tatsachenvergleich. Um einen Tatsachenvergleich handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur, wenn eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll (BAG 05.11.1997 - 4 AZR 682/95).

5. Wirkung bei Bestehen einer Gesamtschuld

Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Vergleich eine Gesamtwirkung haben soll, durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Im Zweifel kommt einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner grundsätzlich keine Gesamtwirkung zu. Eine Gesamtwirkung kann aber angenommen werden, wenn sich aus dem Vergleich ausdrücklich oder den Umständen nach ergibt, dass der Gläubiger den Willen hatte, auch gegenüber dem nicht am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner auf weiter gehende Ansprüche zu verzichten und ihn deshalb nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Möglich ist auch die Vereinbarung einer beschränkten Gesamtwirkung. Ein Gesamtschuldner kann mit dem Gläubiger auch zugunsten anderer Gesamtschuldner vereinbaren, dass deren Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, soweit sie sich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs bei dem die Vereinbarung schließenden Gesamtschuldner schadlos halten könnten (BGH 22.12.2011 - VII ZR 7/11).

6. Störung der Geschäftsgrundlage

§ 779 BGB ist ein gesetzlich geregelter Unterfall der Störung der Geschäftsgrundlage.

Dennoch ist es in der Rechtsprechung anerkannt (u.a. BGH 08.12.1999 - I ZR 230/97), dass die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar sind, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB nicht vorliegen. Rechtsfolge ist die Vertragsanpassung und nur in Ausnahmefällen die Unwirksamkeit des Vergleichs.

Ausgeschlossen ist die Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage, wenn bereits der Vergleich eine mögliche Veränderung der Umstände berücksichtigt.

7. Rechtsanwaltliche Gebühren

Mit dem Abschluss eines Vergleichs entsteht der Anspruch des Rechtsanwalts auf eine Einigungsgebühr.

 Siehe auch 

Abänderungsklage

Anfechtung Willenserklärungen

Anwaltsvergleich

Geschäftsgrundlage

Prozessvergleich

Sittenwidrigkeit

BGH 25.05.2011 - IV ZR 59/09 (Übernahme der Vergleichskosten durch die Rechtsschutzversicherung)

BGH 04.10.2005 - VII ZB 40/05 (im Prozessvergleich ausgewiesener Zahlungsbetrag)

BAG 24.01.1996 - 7 AZR 496/95

BGH 07.12.1995 - IX ZR 238/94

BGH 18.11.1993 - IX ZR 34/93

BGH 14.01.1993 - IX ZR 76/92

BGH 22.05.1989 - X ZR 25/88

Helm/Kamenetskaia: Die unterschätzte Manipulation - Wie "Anchoring" Verhandlungen beeinflusst; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 836