Vergabe öffentlicher Aufträge

 Normen 

VgV

§§ 97-101 GWB

VOB/A

VOB/B

VOL/A

VOL/B

VOF

ÖAuftrPreisV

Vergabegesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Öffentliche Auftraggeber sind bei der Vergabe von Aufträgen grundsätzlich verpflichtet, die Leistungen öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung eines Auftrags ist Teil der Vergabe eines öffentlichen Auftrags. Welche Anforderungen an die Ausschreibung zu stellen sind, entscheidet sich nach dem geschätzten Auftragswert:

  1. a)

    Erreichen bzw. übersteigen die Auftragswerte (ohne Umsatzsteuer) die in § 2 VgV aufgeführten Schwellenwerte, so sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 97 GWB verpflichtet, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach den vergaberechtlichen Vorschriften der §§ 97 - 129 GWB sowie der Vergabeverordnung durchzuführen.

    Es ist ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.

  2. b)

    Erreicht der geschätzte Auftragswert den betreffenden Schwellenwert nicht, so ist nur ein nationales Vergabeverfahren nach den jeweiligen Haushaltsvorschriften durchzuführen.

Erreicht bzw. übersteigt der Auftragswert einen Schwellenwert, ist zu prüfen, ob es sich bei dem Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 98 GWB handelt.

Erreicht bzw. überschreitet der Auftragswert nicht einen der Schwellenwerte, so gilt ein eng gefasster Auftraggeberbegriff, wonach nur juristische Personen des öffentlichen Rechts dem Vergaberecht unterliegen. Für juristische Personen des Privatrechts ist die Anwendung des gesetzlichen Vergaberechts auch dann nicht verbindlich vorgeschrieben, wenn ihre Anteile zu 100 % im Eigentum des Staates stehen.

2. Rechtsgrundlagen des Vergaberechts

Die rechtlichen Grundlagen der Vergabe öffentlicher Aufträge sind:

  • Der Auftragswert erreicht oder überschreitet einen der in den folgenden Rechtsgrundlagen genannten Schwellenwerte:

    • der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

    • die Vergabeverordnung

    • die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

    • die Verdingungsordnungen

      • die Verdingungsordnungen für Bauleistungen: VOB/A und VOB/B

      • die Verdingungsordnungen für (andere als Bau-)Leistungen: VOL/A und VOL/B

      • die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen VOF

    • § 55 BHO

    • die Vergabegesetze der Länder.

      Beispiel:

      Nordrhein-Westfalen fordert seit dem 01.05.2012 von allen Dienstleistern, die im Rahmen einer Vergabe für die öffentliche Hand tätig werden wollen, eine Erklärung über Fördermaßnahmen für Frauen sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Rechtsgrundlage ist § 19 Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG - NRW).

    • Das Vergaberecht wird nicht zuletzt durch EU-Richtlinien bestimmt, die in das deutsche Recht umgesetzt wurden und in Zweifelsfällen zur Auslegung des deutschen Rechts herangezogen werden können. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Richtlinien und Verordnungen:

      • RL 2004/17 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

      • RL 2004/18 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

      • RL 2009/33 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge

      • RL 2009/81 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG

      • VO 1177/2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

      • VO 1251/2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17; 2004/18 und 2009/81 im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Geltung seit dem 01.01.2012)

  • Der Auftragswert liegt unterhalb der Schwellenwerte:

    Rechtsgrundlage ist das öffentliche Haushaltsrecht (sofern die öffentlichen Auftraggeber dem Haushaltsrecht unterworfen sind):

Die dem europäischen Vergaberecht unterliegenden Ausschreibungen müssen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden (http://ted.europa.eu).

3. Formen der Vergabe

Es bestehen derzeit gemäß § 101 GWB folgende Formen der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Bezeichnung sich danach unterscheidet, ob es sich um ein Verfahren oberhalb (europaweite Ausschreibung) oder unterhalb (nur deutschlandweite Ausschreibung) des jeweiligen Schwellenwertes handelt.

  • freihändige Vergabe (Europaweit: Verhandlungsvergabe / Verhandlungsverfahren)

  • beschränkte Ausschreibung (Europaweit: Nichtoffenes Verfahren)

  • öffentliche Ausschreibung (Europaweit: offenes Verfahren)

  • Wettbewerblicher Dialog (Sonderform)

  • die elektronische Auktion

  • das dynamische elektronische Verfahren

Gemäß § 101 Abs. 7 GWB haben öffentliche Auftraggeber grundsätzlich das offene Verfahren anzuwenden bzw. öffentlich auszuschreiben, es sei denn im GWB ist etwas anderes geregelt.

4. Grundsätze der Vergabe

Gemäß § 97 GWB unterliegt das Vergabeverfahren folgenden Grundsätzen:

  • Transparenz:

    Der Grundsatz der Transparenz wird u.a. durch die Veröffentlichung der Ausschreibung sowie die Dokumentationspflicht über den Verfahrensablauf in der Verfahrensakte erreicht.

  • Wettbewerb:

    Jedem Bewerber ist ein freier Zugang zu dem Verfahren zu gewähren, alle Angebote der Bieter sind zu berücksichtigen.

  • Gleichbehandlung:

    Alle Bieter sind gleich zu behandeln. In der Praxis sind daher die in einem Gespräch einem Bieter mitgeteilten Informationen unverzüglich auch den anderen Bietern mitzuteilen.

5. Anforderungen an die Auftragnehmer

In § 97 Abs. 4 GWB sind die allgemeinen Anforderungen an die zur Auftragsvergabe infrage kommenden Auftragnehmer bestimmt. Neben den Kriterien der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besteht das Merkmal der Gesetzestreue.

Die Gesetzestreue im Sinne der Vorschrift bezieht sich auf die gesamte Rechtsordnung. Dazu zählen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) u.a. auch die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge wie auch die Entgeltgleichheit von Männern und Frauen. Auch die international vereinbarten Grundprinzipien und Rechte wie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation zum Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit sind zwingender Bestandteil unserer Rechtsordnung.

Daneben können nunmehr für die Auftragsausführung weitere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte an die Auftragnehmer gestellt werden.

Diese zusätzlichen Anforderungen sind Leistungsanforderungen und daher Gegenstand der Leistungsbeschreibung. Sie müssen allen Wettbewerbern zu Beginn des Vergabeverfahrens bekannt gemacht werden. Voraussetzung ist immer, dass die zusätzlichen Anforderungen für die Auftragsausführung im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) kann der öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung durch Spezifizierung des Auftragsgegenstandes beispielsweise Innovations- oder Umweltschutzaspekte berücksichtigen wie die Begrenzung des Schadstoffausstoßes von Dienstkraftfahrzeugen oder die Brennstoffzellentechnologie. Durch die Beschreibung der Leistung als "Strom aus erneuerbaren Energiequellen" oder "Recyclingpapier" können dem Auftragnehmer auch mittelbar bestimmte Produktionsverfahren bei der Ausführung des Auftrags vorgegeben werden.

Die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers können zum Beispiel die Beschäftigung von Auszubildenden oder Langzeitarbeitslosen, bezogen auf den konkreten Auftrag betreffen. Sie können eine angemessene Bezahlung zur Sicherstellung der Qualifikation von Wachpersonal fordern. Ebenso steht es einem öffentlichen Auftraggeber frei, die Pflasterung öffentlicher Plätze aus Steinen zu verlangen, die im Ausland unter Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt wurden.

6. Informations- und Wartepflicht

Die Informations- und Wartepflichten des öffentlichen Auftraggebers sind in § 101a GWB geregelt:

Den betroffenen Bietern, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, sind die in § 101a GWB aufgeführten Informationen zukommen zu lassen. Der Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung der Informationen geschlossen werden (damit der ausgeschlossene Bieter die Möglichkeit zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens hat). Bei einer Versendung der Informationen per Fax oder auf elektronischem Weg reduziert sich die Wartezeit auf 10 Tage.

Bieter gelten nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) dann als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden. Ein Ausschluss ist endgültig, wenn er den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder vor der Vergabekammer als rechtmäßig anerkannt wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Bewerber gelten dann als betroffen, wenn der öffentliche Auftraggeber ihnen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

7. Unwirksamkeit des Vertrages

§ 101b GWB regelt, dass die Verletzung der Informationspflicht und der Fall, bei dem der öffentliche Auftraggeber unter Verletzung der Vergaberegeln den Auftrag direkt an ein Unternehmen vergibt, zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führen.

Ein Vertrag ist (rückwirkend) von Anfang an wirksam, wenn die Frist nach Absatz 2 abgelaufen und die Unwirksamkeit nicht in einem Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht wurde.

8. Rechtsschutz

Gegen die Vergabeentscheidung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Rechtsschutz eingelegt werden.

9. Wörterbuch Vergaberecht Englisch-Deutsch

Englisch:Deutsch:
public procurementÖffentliches Auftragswesen
threshold valueSchwellenwert
tenderAusschreibungen
tender documents/documentationAusschreibungsunterlagen
tender feeAusschreibungsgebühr
tenders will be closed on ...Abgabetermin
proposalAngebot
contract noticeBekanntgabe des Zuschlags
servicesDienstleistungsauftrag
worksBauauftrag
suppliesLieferauftrag
open procedures / open tenderOffenes Verfahren
restricted procedures / restricted tenderNichtoffenes Verfahren
negotiated procedures / negotiated tenderVerhandlungsverfahren
competitive dialogue / tenderWettbewerblicher Dialog
 Siehe auch 

Bitterich: Kündigung vergaberechtswidrig zu Stande gekommener Verträge durch öffentliche Auftraggeber; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1845

Brambring/Vogt: Ausschreibungspflicht kommunaler Grundstückskaufverträge; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008; 1855

Byok: Die Entwicklung des Vergaberechts seit 2011; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012; 1124

Gabriel: Die Vergaberechtsreform 2009 und die Neufassung des vierten Teils des GWB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 2011

Just: Kommunale Werbenutzungsverträge im Fokus von Kartell- und Vergaberecht; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2012, 416

Koenig/Haratsch: Gründzüge des deutschen und des europäischen Vergaberechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2637

Müller: Elektronische Vergabe ante portas - Übersicht über aktuelle und zukünftige Rechtsfragen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1768

Ohler: Die c.i.c.-Haftung des öffentlichen Auftraggebers bei Fehlern im Vergabeverfahren; Bau-Rechts-Berater - BauRB 2005, 153

Prieß/Gabriel: Das Akteneinsichtsrecht im Zivilprozess als vergaberechtliches Rechtsschutzproblem; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 331