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Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644)

Präambel

In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, dem inneren und äußeren Frieden zu dienen, Freiheit, Gerechtigkeit und Wohlstand für alle zu schaffen, haben sich die Männer und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Verfassung gegeben:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Erster Teil 
Von den Grundlagen des Landes1-3
  
Zweiter Teil 
Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens 
  
Erster Abschnitt 
Von den Grundrechten4
  
Zweiter Abschnitt 
Die Familie5-6
  
Dritter Abschnitt 
Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften7-23
  
Vierter Abschnitt 
Arbeit, Wirtschaft und Umwelt24-29a
  
Dritter Teil 
Von den Organen und Aufgaben des Landes 
  
Erster Abschnitt 
Der Landtag30-50
  
Zweiter Abschnitt 
Die Landesregierung51-64
  
Dritter Abschnitt 
Die Gesetzgebung65-71
  
Vierter Abschnitt 
Die Rechtspflege72-74
  
Fünfter Abschnitt 
Der Verfassungsgerichtshof75-76
  
Sechster Abschnitt 
Die Verwaltung77-80
  
Siebter Abschnitt 
Das Finanzwesen81-88
  
Übergangs- und Schlussbestimmungen89-93