Rechtswörterbuch

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Verdachtsstörer

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Gegen sog. Verdachtsstörer ist die Ergreifung von Gefahrerforschungmaßnahmen möglich.

Für eine Inanspruchnahme von Verdachtsstörern ist das Vorliegen eines Gefahrenverdachts notwendig, d.h., der handelnden Ordnungs- oder Polizeibehörde müssen zum Zeitpunkt des Urteils über die Ergreifung von Maßnahmen ("ex-ante-Perspektive) objektive Anhaltspunkte vorgelegen haben, die eine Inanspruchnahme in Form des Gefahrerforschungseingriffs rechtfertigen.

Beispiel:

Probebohrungen auf einem Grundstück, die aufklären sollen, ob von diesem Grundstück eine Verseuchung des Grundwassers ausgeht. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Grundstück möglicher Gefahrenherd ist. Dies ist z.B. gegeben, wenn chemische Substanzen im Grundwasser entdeckt worden sind und sich anhand der Strömungsrichtung des Wassers bestimmte Gebiete als mögliche Gefahrenherde ausmachen lassen.

Die Kosten der Inanspruchnahme trägt die Verwaltung, wenn sich später herausstellt, dass ein Schaden tatsächlich nicht gedroht hat. Stellt sich hingegen später heraus, dass die Aufklärungsmaßnahmen eine tatsächlich bestehende Gefahr vereitelt haben, kann die Behörde die angefallenen Kosten auf den oder die Verantwortlichen abwälzen.

 Siehe auch 

Gefahrerforschungseingriff

Gefahr - öffentliche